# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068366:0550 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068366:0550?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 8 # Folio 298v, page id 00068366:0550 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 297r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068366&page=550 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068366/jpgs/default/00000550.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 131 lines, status machine # Lines: 131 recognised, mean confidence 0.76 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. e über ihre Sünden soviel sie ohne bekand und schadet nicht daß die gelegenheit der Sach nachzudencken, von einer zeitlichen ursach et herrühret, wenn nur die glauben bekandtnüß nicht von einlichen ursachen, Sondern emplichen trieb des gewißens hehr rühret gefloßen it derowegen die Frage so man in dem Responso eigentlich tractiret, ob die Römisch-Catholischen im Grund des Glaubens seren; zwar in etwas en zur sach dienet, aber nicht zulänglich ist. Denn ob gleich wahr ist, daß ein Römisch-Catholischer der sich in terminis c inculgabilis, habentis verbraht habe, und sonderlich ob ich seine Universitäten seiner Religion in ieder seelig werden könne, so folget doch nicht, daß solche eines solches seines gefallens annehmen könne, sondern er muß er mich auffmahafftig in seinem gewißen dazu getrieben finden, sonst ist sein den sollen laßen, legen seyn v. als zum exempel, daß eine letzte erschafften Bekentniß wieder des gewißen und wird dadurch eine e es De das ausgeführet, sondern a gewiesen hätte, wie die Römisch-valrölichen les nicht versichert daß der Autor Evangelium zugeschlagen werden solte, d eben das jenige was man von zu gibt auch denen unsrigen nachgel derj strigen d ob aber die Natur soll weiß dazu Engelfrauß im angesehen ist folgenden Schuld haben würde. Weilen aber ist s n. Es wäre aber zu mehrerm glimpf der zu gleich s und sich also der gegebenen Erclärung e im geringsten nicht gegen uns zu bedienen hat § 27. januarii compirte probatorem, et e gr Es ist dann ganz irrig und unerfindtlich ist, was man ins gemein erzehlet, die Reformirten hätten zu Henrico IV. könig in Franckreich gesagt, er köndte in der Römischen Religion seelig werden. Die Römisch-Calliorische i ic aber hätten gesagt, erköndte in der Protestirenden nicht seelig werden; darüber wäre er Römisch worden, denn beyde sind a deux de jeu. Und sagen denn grunde einerley M. h. H. von dem andern, ob gleich kein oder ander zu zeiten nicht abgesonde der Sprache heraus will. b und wäre vielleicht zwischen der lehre und irr hin und wieder ein gewißen auf autorisirten Practic einem unterschied zu machen gewesen. Man empfinden. (§. 21.) t. (§. 14.) Sonderlich aber wird in diesen Respondirten sich zum öfftern und beständigen gemacht, bewiesen, daß die Römische lehr dem Grund des Haubers entgegen. Dann ob schohn wahr da d r sehr Ehrenberg betr t man sich zu haben laßen. Gleibet, glaube sich auch gebothen könne, unser, Käuße und Heilig nachtmahl in so weit eine wahre Kirche bey den Römühms sey, so köndte doch wohl von ihm etwas böses und unzuläßlich iesem guthen beygefüget werden. dadurch der grund wiederschafft haben, gelaßen m nehmlich gäntzlich umb- gestoßen würden. Daß nun solches nicht geschehen. hätte einige besonder aufführung er leider nach gebührenden untersuchung st x fordert s d n e Nichts in sich halte e sie aber 16 v auch id e e nichts f 16 t wird nicht gelausam. ienst gelegenheit, daß die Römisch 5) Die constitutiones die man in dem Responso der Affirmativae anhafftet, sind theils zum wegen nicht behörig, theils nicht befindlich: werde, sondern ihre erste, daß die Prinzeßin in sich zur heyrath nicht anbieten laßen. e t. D. Brande ihr gewißen Guth, so ihr ohnverlaßen, nun herrn ihres glaubens zu hey auf zu trachten. Und was die andere bedingung betrifft, daß die Heyl rath der protestirenden Praeoccupenspriefflich eyn solle, als wird lte zu behaupten, seyn, der auch zu erinnerung nach bekennung des chlaubens darinn sie s d e