# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068367:0269 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068367:0269?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 9 # Folio 135r, page id 00068367:0269 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 134v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068367&page=269 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068367/jpgs/default/00000269.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 58 lines, status machine # Lines: 58 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Was zuförderst die ordnung der Göttlichen Rathschlüße betrifft, so wird zwar von den Reformirten gestanden, daß Gott keine andere zur ewigen Herrligkeit erwehle, als die den lebenden glauben endtlich haben. werden. Es wird auch ebenmäßig von den unsrigen gestanden, daß der glaube sey ein gnaden-geschenck gottes, und daß niemand nach 1/2 wochen in der Zeit den seeligen Hauben haben könne, dem Gott denselbigen zu geben von ewigkeit nicht beschloßen. Es sind auch beyde Theile damit einig, daß in der ordnung der göttlichen Rathlüße nicht prioritas temporis, sondern prioritas naturae, oder in signo statt haben. (§. b Theologi Scholastici nennen. Verwederung also bloß und allein diese subtile Streitfrage übrig, welches von den beyden Decretis divinis in signo rationis, et secundum nostrum concipiendi etc. modum natura prius Decretum Dandi fidem vivam finalem oder Dandi gloriam seu vitam aeternam das erste klehren die unsrige, das andere die Reformirten. Die vrsach unsrer Meinung soll hernach mit wenigen berühret, und das momentum controversiae, ob der grund des glaubens durch diesen Streit nothleiden erwogen werden; Wenn zuvor, wie iezo geschehen soll, in etwas de causa impulsiva Electoralis et Graticae, ejusdemque Gratiae extensione gehandelt worden. etwas gründtliches oder nur Vernünfftiges zusagen de causa impulsiva divinae voluntatis, was Gott bewogen dieses oder jenes zu beschließen, zu wenn es nicht thun oder zulaßen. Verwundert daß es von ihm selbst offenbaret worden, ist so schwehr als ein problema Theologicum seyn kan. Weil Wir aber finden die Schrifft für uns zu haben, sezen wir den vorhehr geschehenen glauben zur Ursach die gott von ewigkeit hehr bewogen, aus denen gefallenen Menschen etliche zu erwehlen und sie zu gnaden aufzunehmen. Hingegen reden, einige ehrliche der Reformirten davon also, daß man meinen solte, sie glaubten Gott hätte Sontagsdenn seyn menschen zur seeligkeit i gen außgeschieden und verordnet, ohne einige bewegende Ursache; also daß es heißen würde: stat pro ratione volunta (welches aber gegen die weißheit gottes lauffen müße, wie bereits bey der dividis, H. Bis e s erweihung oder anstalt, sonderlich aber angehandelt worden e