# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068371:0165 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068371:0165?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 12, 2 # Folio 92r, page id 00068371:0165 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 93v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068371&page=165 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068371/jpgs/default/00000165.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 48 lines, status machine # Lines: 48 recognised, mean confidence 0.97 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Es besteht die vorgenommene Hand, lung vom Geistlichen Religions-Frieden, darein daß man bey der ehemaligen Zusammenkunfft beyderseits die Streitigkeiten ingewiße See Wöptlich andere aber hingegen ten vertheilet, sonderlich aber etliche für rechter und vorschlägen, fürte gehalten, auch für eine jede art zulängliche Tri densmittel in fürschlag bracht. Dabey man sonderlich dießseits keine geringe arbeit gethan, die worthstreite, durch eine deutliche und aller seits annehmliche erklärung zu heben auch einige Proben überschicket, davon das übrige bey an¬ wachsender Hoffnung zu seiner zeit folgen wird. dem man aber gleichwohl ohne ver¬ letzung und unverantwortliche Verhelung der der warheit nicht in Abrede seyn kan, daß eingemerckliche Streitigkeiten vorhanden, so durch die bloße außlegung der redensarten kei nes weges zu entscheiden; mit hin gewiß, daß wo fern man darinn sich nicht auff eine gnugsähme leidliche weise heraus laßen könte, sondern ein ander verdammen wolte und müste, alle übrige Arbeit vergebens; So ist man bey gedachter zusammen menkunfft, nach fleißiger Überlegung und unter scheinung zwischen den mißbrauchen und der Lehr selbst, dann zwischen denen bloßen Privat-mei müngen und den symbolischen Lehren; auch endlich zwischen der eigentlichen Lehr und denen auff gelegten aber nicht gestandenen Folgereyen, darinn einig worden: Daß auff maß und weise, wie sich damahls beyde theill erkläret, die irrthüme, deren eine Parthey die andere annoch beschüldiget, nicht verdamlich, und wieder die Fridentinische noch augs Bürgische Verdameun gen, damit jeder theill den Wiedersart zu belegen vermeint gehabt, dießfals statt finden können. Weilen nun nicht zu begehren, daß ein theill wieder sein gewißen zu dem andern mit wiederruffung seines glaubens trete, auch gestal ten Sachen noch nicht zu hoffen, daß ein theill den andern mit disputiren, zuemahl in allen solchen Puncten so wahrhafftig annoch streitig seyn, über winde und gemeine, die Gewalt aber noch weniger zulänglich, auch zweiffelhafften außgangs befunden worden, und auch der Christi. Saufft nicht nicht gemäß; gleichwoll inzwischen