# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068374:0018 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068374:0018?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 13 # Folio 9v, page id 00068374:0018 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 10r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068374&page=18 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068374/jpgs/default/00000018.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 49 lines, status machine # Lines: 49 recognised, mean confidence 0.88 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Conductum, welchen Er denn Luther gegeben, nur brechen wollen, sie ihm dann verscheine darzu gewogen haben) wer weiß, ob eß solchem beßer alß dem Johanni Fruß zu C2A nd. wegen wäre, und halte wohl darvon daß auch eine oder anderer luthen Mauer, meines behalts, wo nicht in Bayern, doch zu Saltzburg, der Religion halber seye enthauptet würden. l Eß ist auch wohl zuweilen der einfalt einiger einmahlschischen zu lachen, wel ein dem gedancken stehen, daß, wann nur den Doctor leither mir wacker den Kopf vor die füßer zu Wormbs geleget hette, daß ist darmit were gethan gewesen, welches doch keiner der Religion und des Staats recht erfahrener bey solchen umbständen wird sussiniren, können, wie dann auch und durch eben des Hufn sens todt, in Bodeman auß übel nur alleine obiger gemachtes ge¬ n worden, also weit würde gefehlet haben, daß des Luthens todthalben, seine schon also angefangenkirche oder Religion werde der Ampt fet worden, daß sie eher und nach mehr erbittert, ihn von einen großen Martijrerwürden gehalten haben. 2 o der Protestirenden Religion aber anhangende Reichs- in Teutschland, solche befriedigen sich nicht alleine in ihrem Landen und Gebirben, mit der Freyheit Oberne ehewißen, und eines etw auff ihrer, oder Ihrer Religion beypflichteten Unterthanen selb sten Posten, oder auffzurichten stehenden publici vel privatiosi exercitii Religionis, sondern grichten auch und über das, und zwar propria auch obstate et de facto zu, und haben) den Catho lichen Ordinariis keine Geistliche Jurisdiction mehr, und gleich wie zuvor bey ihren Landen gestorffen, sondern wolten viel mehrselbsten das Jus Episcopriale exerciren, das ist in der hat Pabst und Kayser zu gleich seyn, 2. Sie heimbscheten sich auch, und nicht weniger, und zwar propria authorita H. an, alle und Indeßen von Catholischen ohnvermein lich erbawete und fundirte Kirchen, cösten, apellen, und Hospitalien, nebenst ihren Intraden zu 3) Herr freyen dispo¬ sition. 3. Die vertrieben, auch und auff allerhand auch und weise die Catholische Geistliche außtheilbigen, 4ten Sie stießen auch auß den Magistraten und Zünfften, diejenige viel che nicht Protestirend werden, sondern der alten, das ist Philischer Religion bleiben wolten, 5. Beschaffen auch offters, und zwar wohl hat mit gewalt, allen Catho¬ ischen (...)Edi) die mit ihren Landen und Bebieten wöl liglich ab, und wolte in Summa in ihren Landen und ge bieten, keine andere alß alleur Ihre so genannte Evangel liche Religionen zulden noch leyden, und zwar auch in solchem origone, daß Sie doch bey dem Pabstthumb (wie Sie er nenennen; so hoch den gewißens zwang tadeln und anfein den, sie sich doch deßwegen gar nicht scheiden, Catholischen kancken