# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068376:0080 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068376:0080?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 15 # Folio 40v, page id 00068376:0080 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 39r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068376&page=80 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068376/jpgs/default/00000080.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 59 lines, status machine # Lines: 59 recognised, mean confidence 0.80 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Man merke wol, daß unter den Pörstern nur die frage überbleib ob außer den oben angeführten noch andre wesenb. Schilde gefäng e werden, in ob auch die angeführten solche sind, ob es eine Erklärung gebe, u. wie sie beschaffen, worunter alle wesenk, dinge oder schwer S ahlen begriffen sind. Allein die Entscheidung hießen wird zum rieden nicht erfodert, wenn alle Partien die Fragen, die sie ihr für wesentl. halten, belegen, aus manchem Correspond d die Römischen aber geben nicht nur zu, daß die oben gefangten Schrei tigkeiten wesentl. sind, sondern sie sagen auch, daß es zu v. ist it seitl. Verringung gnug sei, wenn jemand (wann er die Renten la, das Apostolische u. vornach der 4. ersten Coni. omnium und in den angeführten gegen Gl u. s. Gerichs an von Beleidigungen en u. Vergereißen sich enthält, u. L. Pfaltung wegen des rechtmäßigen u. erlaubten Kirchen Regiments machet) nach eben dieser Glauben Regel des Grundes, die alle Aschen annehmen, u. nach eben dieser n Ministorial-Glaubens-Regel oder Erklärungs-Regel, werden an der, die bisher von Zeiten der Apostel alle Christen für e. solche er kombt haben, ich sage, nach der Erklärung, die von e. allgemeine frewin u. rechtmäßiger Concilio, u. von der gemeinen Überein timmung der letzten gegeben worden, diese s. regnen u. besondern n d Gloße u. Erklärung vorzuziehen bereit wäre. e Alle Gselige in fromme Protestanzen geschehen einhellig, daß Er hieher s n e s nach den Beipel ihrer Vorfahren in der Seÿmb. Bücher u. nach der Lehr 2 die sie beschworen, bereit seyn müsten, wenn nur die Uberaustinnung der Fürsten da wäre 2. Einwurf. Außer v. Wegemeinen Concilio u. in e. bloßen Collo quio können die wesentl. dinge nicht ausgemacht werden; weil die so nicht dabe gewesen, die derbeit behalten, sich öffentl. zu wiedersetzen a H. Die kiesen in das Cons. umßen iedem Gehör u. genugthuung er et theilen, vor dieser gemeinen Ruhe ieder Republick bin die vereinigung keinen Anfang nehmen. c 3.) Wesentl. ausgemacht, so brauche man zur Concilien Denn was nicht wesentl. müße mannunter den Pauestern Rstl. dulden . Das allgemeine conc. wird nicht desto weniger erfodert werden oder nicht sehen, damit e. Uberreichts nurung in den Silten, Gebrö chen u. der Kirchen ausseriglin seyn, u. daß das, was nur einer Persi ruhe macht, geendet werde. Wenn aber keine von beiden Pachtern auf et p Conc. dräuget, so kan man sich deßen gantz enthalten, u. alles in rational- oder Provincire-Synde ausmachen