# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068421:0009 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068421:0009?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1 # Folio 5r, page id 00068421:0009 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 6v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068421&page=9 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068421/jpgs/default/00000009.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 78 lines, status machine # Lines: 78 recognised, mean confidence 0.89 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. In übrigen ist unstreitig, daß Jürgen Rokahr sen. von selbiger Zeit an biß zu seinem tode die Länderey quaestionis beseßen, o 11 Daß er aber die onera davon abgeführet, ist streitig, denn aber i Heinrich Beßel der erste von quod non, es habe solche andere allein davon abge leget, und nicht beclagter oder ihr voriger Ehemann quod non tantum de contributionibus postremis, sed et prioribus affirmat. iewohl nun deßel selbst contribution einnehmer ein dorff o stünde doch dahin, ob ers allezeit von vielen Jahren gewesen, und also de praeteritis idoneus testis sey, zumahlen hingegen testis aero productus jagt ein ad artic. reprobat. 11. daß beclagter alle onera von der Länderey quaestionis abgetragen. Nun stelle dahin, ob sie nicht also zu conciliiren, saltem in novissimis, da Heinrich Beßeln als ContributionsEinnehmern nicht so leicht fides derogirt werden kan, daß Cläger zwar die contribution, der Beclagtin Eheman aber, weil er die Nutzung gehabt, dem GuthsHerrn den Canonem abgeführet, müßen Testis Reijagt, er habe auch Land, und habe seinen Zinß (den de Censu so dem GuthsHerrn gegeben wird verstehe) auch mitgebracht. Aber dem sey wie ihm woll, wenn gleich Cläger wicht, auch vie allein die contribution abgelegt, so würde solche mehr dieses daraus folgen, daß er sich sein jus reserviren wollen, und Becl. wohl zufrieden gewesen, daß er solcher bezahlung überhoben seyn können. Doch müste dieser punct, wenn man ihn sehr zu attendiren hette, noch fleißiger untersucht werden, wie dann wohl geschehen könte, halte es aber nicht vor nöthig, ut ex sequentibus patebit. (§. 11) N ach Jürgen Rokahr des ältern tode hat seine Wit o selbst erlanget, so einige Heinrich Schrader geheyrathet, die possession genommen, Cläger Jürgen Rokahr der jüngere hat sich deren auch ange gan deren auch angemaßet, dem die Guths-Herrin de Heßischen Lehnbriefs n. 5. 6. genugsam dazu legitimiret gehabt) assistiret, zweifelsohne weil sich lieber nicht sehen, daß die 6 1/ Morgen beysammen d bey einem Meyer belieben, desweis Unterdeßen hat sich Heinrich Schrader bey der Guthsherrin angemeldet, und nebenst Hennung Freymann der der s in deneinen großen Herrn wiederumb und ihren Kindern allezeit beygestanden vorgewesen, vorgehen es hette Cläger die GuthsHerrin hintergangen, daß er sich nur auff 6 1/ Morgen bemeyern laßen, da doch 7 Morgen in natura vorhanden. Weil nun Schrader und Freyman sich ver-reversirt, solche unterschlagung zu beweisen, laut, revers von 18. Decembr. 1672 in Act. I. instant. n. 11. hat die Guthsherrn ihrer j dern hoc scilicet posito einen Neüen Meyerbrief geben, und Clägern wegen de der unterschlagung abgemeyret und entsetzet, wie dann ratio ista t, ausdrücklich in solchen N dae instantiae n. 7) angeführet. Weil aber bey geschehener abmeßung durch gewiße achtsLeüte sich solche unterschlagung nicht befunden, und also scriptum novae huius collationis gefallen, als hat die Guths- Herrin solche auch retractirt, und es bey der ersten bemeyerung des Clägers gelaßen, vi de act. 1. instant. n. 7. Woran sie recht gethan zu haben scheinet, weil Clägern) seines durch sie erste bemeyrungen erlangten trechtend nicht e gleichen dann die unterschlagung gewesen were, entsetzen können; weil aber solche unterschlagung sich nicht gefunden, ist auch die entsetzung und neüe relation gefallen, wie dann a aus der Amtman vom Calenberg den 9. junii 1673 deswegen vor Clägern gesprochen. Act. d. instant. n. 12. vide Testes Rei ad artic. 10 ad artic. probator. 17 Catharina Elisabeth Vogrefin Krops litero tadhagen und ihn auf die völlige 6 1/ bemeyer orgen