# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068421:0015 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068421:0015?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 1 # Folio 8r, page id 00068421:0015 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 9v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068421&page=15 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068421/jpgs/default/00000015.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 41 lines, status machine # Lines: 41 recognised, mean confidence 0.99 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. rirten ducaten umb ihn wegen der 1 3/ Morgen, zu bemeyern zurückge¬ worffen (laut außage testium actoris ad artic. 5. 6. usque ad 11.) so sagen doch nichts destominder Teites Rei auch gar wohl, ob gleich Cläger seine Länderey von Neuen verweinkaufft, daß ist zu sagen vom GuthsHerrn von neüen bemeyert worden, so habe er doch da durch nicht mehr land bekommen, artic. reprob. 9 interrog. 4 test. es scheinet daß 1. Ratio patet ex dictis dieweil zuegen Rokahr sen. sich an solche Bemeyrung nicht gekehret, sondern in possessione seiner helfte an den 3 1/ Morgen quaestionis (darein er sich auf des StiefVaters von dem sie herkommen anordnung, mit seinem Bruder Heinrichen Clägers Vater getheilet gehabt, und deswegen er der Schwester 20 fl. geben) verblieben, daß also Cläger so damahls ohnedaß fast noch ein Kind gewesen (testis unus actoris in respons. ad interrogator. artic. probat. 11.) des GuthsHerrn bemeyrung ungeacht gleichsam ge- zwungen worden, sich mit gedachten seinem Vater Jürgen Rokahr sen. zu setzen und ihm die helffte des Landes nehmlich die 1 3/ Morgen quaestionis zu laßen. Ob aber Rokahr sen. solche nur ad dies vitae zu beha pulirt, soll bald hernach examinirt werden. ( Dieser bisher glaublich gemachten Hypothesi nun, daß Jürgen Ro¬ kahr sen. die 1 3/ morgen quaestionis von der zeit an da Peter Seger die Brüder in die Länderey getheilet, und ieder von seinem theil bes itz genommen (wiewohl ob solches ohne des GuthsHerrn consens geschehen können, hernach examinirt werden soll) stehet nicht in wege des Clägers assertum, daß er sie nach seines Vatern tode 6 Jahr ruhig in besitz gehabt, maßen nicht allein der Testis Rei primus so des wegen befragt worden in interrog. ad art. 9 reprobatorialem 9. darauf negative antwortet, sondern auch solches sich zum facto gantz nicht reumet, denn er sie ja nicht gebrauchet haben wird, 6 Jahr ehe der GuthsHerr nach Gestorff kommen, maßen wie ohgedacht als der GuthsHerr kommen er fast noch ein jung gewesen, so werden die 6 Jahr auch nicht nach des GuthsHerrn ankunfft und neüer bemeyrung zu verstehen seyn, dann ja er Cläst Cläger die sach also erzehlet, vnd ob gleich nach des GuthsHerrn abreise Jürgen Rokahr sen. in Clägers Hause geblieben, umb die überlaßung der Länderey quaestionis ad dies vitae angehalten, und solche endtlich ob tiniret artic. probat. 13. 14. 15. Sind also die von Clägern angeführte 6 Jahr possessionis nirgend zu finden. (§. 8) Wieder obgedachte Hypothesin streitet auch nicht was Clägers Zeügen ad artic. 5 in interrogator. et ad artic. 6 außagen, es hette Jür S. §. 8.