# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068422:0003 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068422:0003?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 2 # Folio 2r, page id 00068422:0003 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 5v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068422&page=3 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068422/jpgs/default/00000003.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 98 lines, status machine # Lines: 98 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Relation in Sachen Caspar SontagsEinnehmers aufm Salz vor Münder, gegen den Lieutenant Joh. Anton Büringen Beclagter, daß en lbst in Junii 1672. läger hat, worin Stadvoigt zu Münder an den Buchshaften eines gartens zu clagen angefangen rifft, so in auch eingewiße ihrer eines gartens. Beclagter hat alsbald per en appellationem die Sache aber die Canzley ziehen wollen. Man hat aber an den StadtVoigt geschrieben, die partheyen zu verhören und zuberichten. Wie er dann auch solte das protocollum eingesend and daran an ihn cessribirt worden n. 20 gedacht ein solle Clägern in den garten gemittiren, und wegen der fructuum so becl. daraus genoßen, güthliche sändlung pflegen und auf deren entstehung solche billig modenten, als nun Beclagter vorgeben, daß ihm der Rath zu Münder evictionem des gartens praestiren müste, und sich beschwehret, daß er als wenn er male fidei possessor auch die fructus restituiren solte, der Stadt selbst auch etwas geschwind mit der execution verfahren hat man endtlich wiederumb des terminum alhier den 4. jul. 1678 zur verhorsorgelegt, ist von von forrn angefängt, und Clägern aufgelegt, er solle beweisen, daß der garten ihm gehöre; als er nun mit articulis und Zeügen einkommen und gebeten, hat Becl. durch eine weitlaüfftige schrifftl. so wohl contra pertine etiam articulorum als auch gegen den Commissarien, den er Deusiren willen disputiret, darauf Cläger gegenwartet, recht replicirt, und die sache ad referendum indgestellet worden. Habern zu mercken, auf daß becl. mit dem Rath zu Münder auch sonst in proceß und streit vor den Fürstl. Canzley begriffen seyn sol en; item daß beclagter Länsehen angleichen verzögerungen in dieser sach gesucht und nicht allein ehe verwirrete schrifften, eingeben, sondern sich allezeit contumaciren laßen . (§. 21.) Acto ist publiciana. Nehmlich Elerin sagt, es habe seiner Frauen großVater Christop thun anno 1597 der Bodenhagischen Witbe auff uaßen gärten 100 thl. vorgestreiset, das sein hingegen jure auti choses den harten in possession bekommen, doch sey der Witbe, ad dies vitae ein Viertheil davon gelaßen, werden so nach ihren tode auch an die Königsche Hausfürnigk. Hörnigk: Erstl. Beclagten Hildes: habe ben, und meintwegen beclagten sich Vater ihnen mit den gewißen Schwester, und bishehr en, als er aus das Bodenhagische Haus e adtlorum gekauft, solches vierthe Theilung in keit d das anstalt, als ein perlen bes der Am Randen, und daß aniezo, gleichsam wegen diesen schlechtestirten werden daß begehret also Testitutio veni seine asserta seyn, audition inobrige: | und in deren Kaysenheit dazu nicht eingelangen curios queten e vor gnug befunden. daß man weil er als arm a eigen anhehr zu f nicht vermöchte, den andre Stadvoigt in loco zu deren examine commission solte geben möchte man erkönnen möchte. (§. quaasi¬ pigneratitia publici nam si debitor ipse eaut indi estet publiciana, nunc d a privabratit, qu jam instituat est. imitatis prob ang. l. 18. D. de pignorib. Dur h , wie Lübeck vie haben die Flüggischen Erben wiederumb an die von dingeereda simsi modo pfandsweise transport tiret, was aber diese erste theil betrifft, die sey bey abwesenheit und unmünden