# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068422:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068422:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 2 # Folio 2v, page id 00068422:0004 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 5r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068422&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068422/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 109 lines, status machine # Lines: 109 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 3) Was probationem korum Asseriorum betrifft, so ist zwar viel weitlaüfftigkeit gemacht worden, es hat per Titulos cum nominibus testium et directiéri, ubergeben, aber den Hof werden. (§. 11) solche alleine es schüzet sich beclagter fürnehmlich damit, es sey seinem Vater ieser Curf. Exempel ex concursu der Bodenhagischen en, concursu aber sey der Flüggischen Erben recht erloschen weil sie dabey damahls erseinen und ihr rechtsamständig 6) §. 3) wiewohl nun beclagter sehr weitläufftige verworrne schrifften, agegen eingeben, so ich nicht doch alles so ad rem dienen kan dahinaus. Es sey seinem Vater das Bodenhagische Hauß samt dem parten quaestionis aus dem Bodenhagischen concursu Vom Rath zu Münder als principal Creditore Vers worden, wie des Kaufbriefs auch der quittung ist in act. n. 17. et n. 53. (wie dennen im Kaufbriefs hauses und gartens gedacht. hütten derowegen die Flüggische Erben a dulante vacuisse, ihre hypothecae vel antichae seos und seyen numehr damit nicht zuhören. Auffall aber sey der m die eviction cum aliae Rei productiores tum inprimis seine Conclusion schrifft, numactorum 63 in folii ipsius conclusionis autexmissi, pagiva priori Auf allen fall aber sey ihm der Rath zu Münder die eviction zu praestiren e aß act. n. 14 eines ist wohlmacht zu nehmen, h st Einen Flüggischen in Gelden Regiment Erben so Soldat, Angismo genant nahmens da er beclagter selbst folgendes articulirt, e summariter vor Seine fact. sup. abhoren laßen, welcher e. Denn ihm das Leüte auch dritte theils wohl, anheilungen, autiert befragen laßen, wahr das Christoph Flüggen voreitern der Witten Lebenhagen zu Münder vormahlen auf den ganzen garten in der Ziegelstraßen jenheit dem Excellar oder Titis garten, 100 thl. gelehnet. R. affirmat es sey sein GrosVater Christoph Flügge gewesen. So wähe, daß sie vermöge solcher Pfandschafft liebe lange jahre den garten genoßen R. affirmat. sein grosVater der von Eddingerö selbst hätte ihn 15 jahr über genuzet. 3.) Wahr daß für ohngefehr 15 oder 16 jahren der Rath zu Münder ein stück darinn als zu Bodenhag hause gehörig besprochen und zu solchen Hause so wir lezten büding inns hat, geleget R affirmat sey etwas 15 jahr nehmlich 3 jahr ehe der von Edingeroda. Iny den garten von ihm (Zeügen) an sich erhandelt hätte (fodern der rath zu Münder, das stück als von Bodensag hause gehörig weggenommen, ob es aber der Rath mit guthen gewißen thun können, müste er dahin dem ersten dergleichen ver hienach an den Kräuttern negustiren, erstatt durch andern wohl müglen, a` ist vermöglich zu machen. Und oben verlaßenschafft von Wol derowohl der Rath vid. act. n. 14. sagt es stehe da nicht ein g n, sondern ein gefrie Als hat zwar beclagter bis das endgleichen streitig machen, wollen, ob das gar die praestionis das jenige sey die Flüggischen Erben von der Boden hagischen witbe jure Anti-reseo) bekommen, daher wieder denen behaupten eügen darauf befragen laßen. fürtenstück zu dem von seinem Vater gekaufften Bodenhagischen Hause gehöre, inmaßen er solches damit beweisen wollen, daß dieses garten stück der Kirchenpeti Pauli zu Winder, zimpflichtigk Inter eigen, und daher zu deßen einwohne perpetuae coloniae von der Kirchen haben wird. n. 45. legt bey attestatum des Superintendten n. 46., daß das Bodenhagische famo bis anno 1635 wegen eines gartens jährlich der Kirchen n. 6. geben. Allein darauff wird von Clägern geantwortet, einigermeister Jacob Holße gewesener Alter man beichter und der H. Angeri adendum sey. auch nicht in abrede, daß der in den Kirchen e registern mentionirte garten nicht der farthus quaestionis, sondern ein gantz andere sey so zu dem gehöret, sey aber davon