# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068422:0006 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068422:0006?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 2 # Folio 3v, page id 00068422:0006 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 4r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068422&page=6 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068422/jpgs/default/00000006.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 57 lines, status machine # Lines: 57 recognised, mean confidence 0.89 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. c h Kaufleütni anno 635. Dahero auch gott den unsrigs Vater das Bodenhagische auskaufft mit dazu gehöge arten und diesen, wie solche aufs Raths Landbeji, verzeichnet Nota im Extract des Raths Christers stehet nicht garthe sondern gerathet werde ich Creditores nebenst dem Rath z verstehen im Kaufleutenant no 17. eodition N° 19) der garten trage, ehrlich 9 mg. in 20 jahren o so zu sinn gehabt, 35 l 2o) Es sey aus den acto soviel zu ersehen, daß das vorstandete stückklägerin zuständig solle beclagten zum restitution anhalten wegen der Nahrung über sie vorbescheiden, und der billigkeit nach arbitriren N. 21. Beclagter beschwehret. sich darüber S z nicht bewohl, über die restitution führet, s als vielmehr über die restitutiones rückung und was er anführet ist nur allein bonam fohlen, und den Stadt Voigt daß der Reich conditionen schuldig, zu beweisen, als beclagter sich ( ermahl beschwehret, und sonderlich anführet, daß der Stadtvoigt sehr geschwind wieder ihn versähre dem das Cläger sich auf der gebrüder von Erienrode abwesenheit als ursach, daß er zum original nicht können könne bezogen Bürgernen Jacob Holstens einßages alleins und zwar ohne juramento keine es nicht ausmachen. iosem Processus sey mordicatus etc. Darauf man sich bewegen laßen idorem terminum anzusehen. (§. 30.) in da ist NB. die Mündtliche verhör beygelegt, alwo sich zugetragen daß weil Cläger nicht gleich ex tempore n nsum ist abgeschlagen