# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068423:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068423:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 3 # Folio 2v, page id 00068423:0004 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 1r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068423&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068423/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 83 lines, status machine # Lines: 83 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. deßen wiewohl unvidimirte Copia in actis n et befindtlich. Hin gegen ist Victor von Mandelsloh seel. dem SchazRath tausend Reichsthaler egeben vor in specie vor geliehen Geld schuldig worden laut obligation, deren copia in actis n. 12. von der Mandelslohischen Witbe selbst producirt worden. Solche nun von den o gedachten fünfftausend Thalern abgezogen ist der SchazRath an Mandelsloh noch 4000 thl. schuldig verblieben, die er auch verzinset, und obschohn wegen Aufkündigung solches Capitals, item wegen der Münze darinn es bezahlet werden ihn solle, auch wegen der rückständigen Zinsen alhier, wie die acta besagen zwischen clagender Mandelslohischen Witbe und beclagten SchazRath gestritten worden, so ist doch endtlich alhier mmonn der Vor der Fürstl. Canzley ein Receß vom 21. Augusti 1677. wie genug und verglichen worden, es solle Beclagter der Clägerin das Capital der 4000 thl. an guther currenter Münze auszahlen, und weil das Capital in Reichsthalern in specie verschrieben gewesen, 300 thl. Aufgeld noch darüber geben, auch sich bemühen, solches bey hiesigem Schaz wieder unter zubringen. Nun führt zwar beclagter an, vide conversion schrifft no 18. er habe es wieder unter bracht sey auch bereit der Clägerin der Landschafft obligation darüber zu extradiren, wenn sie ihn numehr über die 4000 thl. quittiren würde. Alleine Clägerin will die zuerkendte Co thl. nicht theilen laßen, sondern worüber in einen größerweil, die ie 1000 thl. durch compensation aufgehoben, will sie, daß ihr der Schazrath ihres seel. Mannes obligation wieder herausgebe, und dergestalt sey alles aufgehoben, und wolle sie ihn in einer summa über die ganzen 5000 thl. q quittiren; Beclagterführet dagegen an erstlich er habe die obligation verleget, vors and ere wenn er sie gleich wieder gefunden hätte, were er doch nicht schuldig, sie heraus zu geben, ehe Clägerin cautionem wegen der von den sämt eine gethan, quod auch geschlagen seyn, und gesunden und ihre müchtlichen Münchhausischen Erben, auch ihm a singulis, darunter Mandelsloh seel.) in solidum sub hypotheca bonorum ve scheinet, werden. vor so sey auch ex singularali transactionis in termino sorgethan worden, daß becl. die essere ohne reservation übernommen. (§. laut obgedachter transactionis de anno 1660 n. 19.) in solutum cedirter berg Amt Welpe stehenden gelder die vor-praehrte eviction geleistet. Dazu die Witbe aber sich nicht verbunden erachtet, das Cläger und geführet, daß die gelder beymdint Welpe gewis gnug on niemand gestritten werden, daß er sich der eviction gerichtlich laut protocolli vom 21. Aug. 1677. begeben, dem hoche sie auch in den receß act. n. 10. nicht gerückt worden, adde act. n. 10 + becl. will sich solcher renuntia schohn zuviel gethan, daß er sich damahls die eviction nicht expresse vorbehalten, müße es derowegen iezo thun, vide act. n. 14. act. n. 10 scii. zwischen Victor von Mandelsloh und dem SchazRath von Rhein den oben und in act. n. 7. erwegen bey den actis nicht befindtlich, von Mandels verwichenen nachäelich