# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068423:0006 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068423:0006?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 3 # Folio 3v, page id 00068423:0006 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 4r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068423&page=6 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068423/jpgs/default/00000006.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 114 lines, status machine # Lines: 114 recognised, mean confidence 0.82 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. estionis wohl würde bedienen können; ist also nur dieses zu bedencken, utrum non reus habeat jam cautionem de evictio ne quam petit. Maßen ja die transactio de anno 1660 der Amthet eine bereits cautionem de evictione in sich hält, welche ja auch ohne daß die Mandelslohische Erben und also Clägerin bindet, also Menn caution nicht von nöthen. ( hafftet ich aus den actis Dafür, statt uns Heittagsheims Rthl. des d l’exsolo en nehmen kan. zu verwerffen. von Beclagten obligirte Ordinis. Exceptio, notentior und ad restitutionem originalis audicatium, n, gewiße mir mich kancke und sich also erschmäßet, weil desto erfolgen wird erfunden. Und daß es wird en lia Augusti 1677. becl. sich damahls diese t zurückgehalten von Mandels- ihm gegebene seines vor un begeben, zu haben scheinet, dictum davon nachrichti e protocoll. Sub fine und zwar zugeredet und remonstrirt worden betrifft, die 4000 sowohl als dem causam geh helfartung machen. Als sind eines Amb mehrerichtigkeit aber willen und denen streit zu vermeiden were in sententia aus zudrücken, daß becl. der Clägerin gegen eine general quittung auff 5000 thl. sowohl durchgebstligation der 100 thl. als hm gegebene obligation de fübrige 4000 thl. zu extendiren w hen, sondern ihm seines ohngeacht. Ich also ohn werden. Ich zu Magdifiche ex Witbe nun haben ohne das schuldige leiderung der währige becl. die Tanzenten qu mit Menschhausen uben ins Reginali artigkeit und Reformicirten hatte laßen der beclagten das ; da gleichwie dergleichen der Gri gelder eine be eyn ihn solte der ma gesaget. r y praetendiren, oder da d n, wie s den, sondern auch von Beclagten ihnen ohne davon vorbehalten. Welches nun reiben bey sich seines einwendigen pfacht, urtheil annotiret werden könte, da mir . Ich Clägerin sich nicht einmahl deßen als eines praejudicii ab evictione praestanda omnino liberantis bedienen könne, oder damit becl. wegen eines solchen dubii nicht ursach habe supplicati en leütterationem anzustellen die express belanget, so seinde dahin, ob ich nicht eben a beclagter. e diese worte exemplos im thofferichte sich bereits vergebens bedienet, und eam post sem podicatam wiederumb hervor gebracht auf welchen fall er darein zu condemniren were, weil aber Clägern solches nicht angeführt, so sie da es dem alßo specificirten nicht unterlaßen haben würden, so ist solches nicht zu attendiren, sondern nicht oder adjurandum, deß solches geflegt sind er Eben nicht habhafft zu werde, ofgericht seine reservatione bestärcket, die weil ihm beclagte die 5000 thl. zu bezahlen und ruinirt werden vide act. n. H. Und dieweil in protocoll allhier in Termino den 2. Exception ratione der 4000 thl. fürnehmen, dieweil ihm daß kein periculum evictionis vorhanden sey, weil nun n, und die 5000 thl. zusammen eine ausgeclagte und zuerkandt die so angeführte rationes mir vieler besamt zu attendiren. he hirn restitution des originalis oder ad werden könne, zu injungiren. gern, daß er deßen nicht habhaffen die gerichtskosten zu compensiren.