# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0002 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0002?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4 # Folio 1v, page id 00068424:0002 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 2r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068424&page=2 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068424/jpgs/default/00000002.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 50 lines, status machine # Lines: 50 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Replicant gräfl. gevollmachtigte, die gewahr sey mala fide erschlichen das vitium bliebe, wenn es schohn in die Gündrste hand gekommen. Conrad jeni des Münzmeister Bruder sey nicht bevollmächtiget gewesen, sondern allein Testag und Koppel, die ihn die Vollmacht anvertrauet, denen er sie resti inire sollen. duplicat Münzmeister, so hätte zur ant- wort geben, daß er durch seinen bruder die antwort wollen wißen laßen. Die mandatarii waren darauf weggangen, sein bruder noch etwas bey ihm blieben. dem er (weil er gewust, daß sein Bruder eine liquide schuldforderung an den Grafen gehabt, und zu abführung derselben die Kuxe ver- n üffet werden sollen etwa nach 8 tagigen ablauff des H. Grafen ihme gelaßene Vollmacht zugeschicket und zugleich seine resolution wißen laßen, daß er die Kuxe umb einen billigen Preiß annehmen wolle, umb die 250 thl. aber stünden ihm die Kuxe nicht an. Sein Bruder hatte ihm berichtet, daß ihm die kuxe neben anderen abgetreten, ihm zum kauf angebohlen und die gewehr zugeschickt, darauf er gezahlet, sich aber ercläret, wenn innerhalb eines 0 vertheil jahres dem H. Grafen oder auch ihm der Handel geweig solte, so wolte er seyn 1000 thl. und 100 H. erlaßene schuld sie restituiren, die gevollmächtigte hätten zwar nicht gesagt, daß er einem Bruder die Vollmacht wieder zu stellen solte, sie hätten aber etliche monathe und qvitate stillgestrieben, Credo hoc posterius), und sie nicht wieder gefodert als ihm die graff vollmacht gezeiget worden, so sagt er, wenn er sterben solte, so vermeine die ihm zu gstelte Vollmacht, wäre mit Papier, unter den Gräfl. In sitgel gewesen, diese aber sey mit Sack untersiegel. Er g ehrlich zu erhalten, daß er nicht gewust, daß sein rde wegen der kuxe mit den H. Grafen nicht glückig . etc. er hätte wohl gewust, daß sein Bruder ndt denen in solution abgetreten. Es kann nicht könne vergnüget seyn, und weil die kuxe nachl gehends nicht wieder gestordert worden, so habe er nicht anders glauben können, als daß ihm nach solche 12 kuxe abgetreten wäre Triplicant Mandatarii, Comitis reus variire, ben vormittags gestanden, die ihm vorgezeigte Vollmacht positionis sey die ihm zugestelte. Es sey auch bekand estald des H. Grafen, daß was sie eigenhend