# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0003 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0003?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4 # Folio 2r, page id 00068424:0003 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 1v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068424&page=3 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068424/jpgs/default/00000003.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 64 lines, status machine # Lines: 64 recognised, mean confidence 0.87 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. weich unterschreiben sie niemahls mit waß wacht siegeln sondern daß thut die Cänzley in weich roth wacht. das Jessen und Koppel zu frieden gewesen, daß die a vollmacht seinen bruder angestellet werden solle. den wird wiedersprochen, über dieß so hätte er sich nicht mit ihnen ultra limites mandati dem Münzmeister können einlaßen. opponirt man deßen eigne gesandtnüße er 28 Aug. anni curva in Zell den GraffenRat d lic. Bodern, und den Hüttenverwalter Schmidt gethan, darinn er gestehet, daß er erst in im octob. 16 ist die Vollmacht seinen brader n zugestaldet, wie solches das ad acta gegebene zeugnuß sub der darzu Nun ist vorher den 21 7 b. völlig vergnüget worden und seiner dienste erlaßen so dem Münzmeister nicht anbekand seyn können. weil er sich auch die auf solche transaction l2 — cedirte 25 hujus zu schreiben laßen, die kuxe sind 1.) wie auf Conrad-Locusischen, sondern erst im Januar 1693 auff des MünzMeisters Nahmen geschrieben werden. Er in 12 kux hette leicht erachten können, die cessio so würde nicht ohne schrifft geschehen seyn, sowohl als die cassio der Schnee die gewahr sey dato ersch Dan Münzmeister seine casu nicht zum juramento purgäfripsis laßen den clar quod dolus weil er nichts probiret, hingegen an seiten des Srafen documenta und zuugsammen beweis, der hitten versicher, Schmidt, Herrrt sich adjura mentum, Mühew rad cat Vollmacht noch vor den 7ten 72, und also vor der e Transaction zugeschicket-weise die abrechnung in copia den 3. 7br. zu seinem Bruder und cessier und e roppeln und seinen fuder unterschrieben. Es hätte t die Kuxe von seinen bruder gekaufft deßen guthen nahmen bey der Churf. oberbergfalsiren zu retten, und zwar den c glaubt nicht, daß die Kux vor 100 thl. vorgezogen woll mant diesen so er gesehen, denn erstlich wüste er nicht wozusie ihm Nuzen solte, weil sie das Bergamt zu keiner abgeweschung obligirte, und keine ordre an den berghermearum darinn enthalten, was er von den gewollmächtigten erhalten, wäre seines Daß der behalts also eingerichtet gewesen bey Secretarius ersuchet worden, ihme Münzmeister 12 Nuzen auff den Samson a` 1200 thl. zuzuschreiben, ob nun nachgehends sein Bruder H die kluge näher erhandelt, darumb hätte er causam contractui daderit.