# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0010 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0010?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4 # Folio 5v, page id 00068424:0010 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 4r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068424&page=10 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068424/jpgs/default/00000010.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 66 lines, status machine # Lines: 66 recognised, mean confidence 0.91 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. alhier soll der unzeige Gegen-treiber, ohne zuziehung desbergands, oder einiger bedienten, ohne cognitione causae, ohne appellation und wiederre de macht haben, sondern auch ein demilia rerum alienarum zu transferiren. Welches nicht leicht ein exempel finden wird. Man möchte sagen, wenn man sich auf die gewehr nicht zu verlaßen hätte, so würde der Kuxhandel noth leiden. Alleine gnug ist, daß man durch die gewehr possessionem und anstalt würckenschafft, auch praesum tionem domini, und alles was dem anhängig erlanget, daß aber dadurch auch dabeneben auch regulariter dominium selbst erlanget und in so weit gesichert, daß der gegenschreiber selbst dafür stehen, und die leistung in quantum de jure thun muß die gewehr ist ein attestatum auß dem Bergbuch und kan der jenige der sie erhält sich versichern, daß sie der kux also einge¬ selben, und ob das berg oder hohen keine absolutissimam certitudinem machet, das Buch Regulariten an dadurch gnugsam ersichert, weil der gegen aestionem große vorsichtigkeit sondern 2 gebrauchet wird. Man siehet auch nicht Wurumb bey dem Kux handel ein größer sicherheit erfordert werde als bey dem handel theile will nicht sagen der pferde, sondern der Haüser und liegenden güther. Denn wenn gleich einer ein hauß oder feld judiculiter kaufft und sich zu schreiben laßet, iedennoch, wenn eins andern jusanterius negligentia judicis nicht kund worden, wird Extract aus dem Stadtenschafften der Triori sein juden an uns reale nicht nehmen noch dem posteriori geben. Ferauß erscheinet, daß das ungegebene Recht extraordinarium, und nicht nöthig noch in ratione bestehe. Doch wenn es also auforderirt, müste man sage hoc quidem durum est, sed ita ex scripta est. Allein in der fürstl. grosenhagenischen Bergordnung artic. ß. findet sich, einige folgendes: Der gegen ihren über soll niemands theil abschreiben, er sey dann gegenwärtig oder Chur glaubwürdig befehl, würde aber iemand deshalben durch des gegenstreibers unvorsichtigkeit betrogen, oder in juden gefüh ret, der schadens soll er sich am eigenspeiber erhohlen; Haßen articulus hier wird nichts verordnet, so nicht juris Communis, ja naturalis. Wenn der gegen-druck durch zuschreibung der Kuxe einen zu schaden bringet, soll erstatten; es würde aber nicht gesagt, das solches de priore Domino zu verstehen, ßen, wie als ob er seines rechten listig sich auf den brieff zu denen Rechten gereüße zeiten, wegen der teü halten hätte, sondern kan und soll vielmehr von dem vermeinte und verfuhrten novo acqvi rente verstanden werden, dem ein kur zugeschrieben worden, so einem andern gefehöhret reietfructuum, so wenig als anderen statt und gerichtsbücher F oder Saalbuch