# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0011 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0011?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4 # Folio 6r, page id 00068424:0011 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 7v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068424&page=11 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068424/jpgs/default/00000011.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 60 lines, status machine # Lines: 60 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 2 Frage. ob Conrad Jenisch des Beclagten Bruder, so die Kuxe von des Herrn grafen nahmen auff seines Bruders Nahmen, weilen laßen hierinn betrüglich gehandelt. Aff. H. Actor, und beneniret seine assertion damit, weilen, es Conrad (pulsch auß vorwand seine an den Rfl. Grafen habenden vorderung gesuchet, und doch schohn laut transactionis von den g 3. Frage ob eine vitiosè erschlichene gewehr nicht cum Citro auff die dritte hunderte hand komme. Diese Assertio surch ist des H. Actoris. beweiset Sie ex Analogia brei fortivae veladias mata. fide acquisita, ist juris regulaus, und müste exceptio der berg gewehren a reo bewiesen werden. (§. 4. frage Ob Beclagter Münzmeister de doloate later data cultrae percipiret. und damit causam causam gegen, wird vom H. Cläger affirmiret, und indeßen behauptung folgende runde denn auch angesetzet. Beclagten eine Vollmacht von den grafflichen gewollmachtigten Z. 36 anzuerkrauet worden, die stellet er zu einem andern, nehmlich seinen Bruder, ohngeacht er wohl weiß, daß solcher mit dem H. Grafen streitiget, gibt ihm also das instrument, daß sich derselbigen bedienet, den Drum zubegehen, und gibt es ihm contra fidem depositi, principirt auch de dolii effectu, läßet sich ie durch den musßrauch dieser Vollmacht erpracticirte Kuxe zuschreiben, in der hofnung wenn nur die gewehr herren Buchs bracht, so so sey nichts angelegen, wie es geschehen. Da nicht wohl zu glauben, daß er nicht solte bedacht haben es gebühre hm nicht die Vollmacht in andere und zwar den Grahen gefährliche hande kommen zu laßen n beßere erkundigung, hätte auch billig bey den Ruhren einen Zweifel haben sollen, ob es auch recht zugangen, und sein Bruder nicht etwa sich der Vollmacht aufbrauchet; Und hat er dergleichen gedancken nicht gehabt, so hätte er sie sich machen sollen, quä Ignorantia officii non excusat. Es kommen sichs scheinet er habe gewesen, wie sein Bruder mit den ft profus gestanden, ihm h auch und das gewißen ihren endlung rflegen, ja ein vergleich denn er producirt selbst eine gut abrechnung zwischen, den H. Grafen und sein Bruder, kurtz s vor den vergleich gemacht, und ihm sind die Kup erst nach dem vergleich zugeschrieben worden. bey der Verharre sind auch suchen vorgangen ie den verdacht gegen den Theilungsten sehr vermehren, denn erstl. gibt den Münzmeister vor, er habe etwa 8 tage nach dem die präfft, bediente bey ihm gewesen, die Vollmacht seinem Bruder geschickt solches gravirt ihn Churfürn desto mehr, denn was hat er deßen nöthig gehabt, habe erz nicht etwas warten können, ob sie die grafl. bedienlicher wieder abfaden möchten. Alleine es scheinet, als ob er dieses also vergeben,