# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0013 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068424:0013?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 4 # Folio 7r, page id 00068424:0013 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 6v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068424&page=13 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068424/jpgs/default/00000013.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 58 lines, status machine # Lines: 58 recognised, mean confidence 0.88 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. als er die abschreibung der kuxe erpracticirt, benen, sondern gemachten vergleich, die vollmacht mehr wenn also diese die rechte nicht ist, so nuß entweder zwischen den gräfl. Bedienten und gegenschreiber eine collation vorgangen seyn, also daß sie eine andere vollmacht nach der hand zu wege gebracht, und die rechte Vollmacht ausgewechselt, welches von ihnen nicht zu praesumiren anselbst aber aber aber unglaublich regibus gar kein Nuzen davon zu gewarten, in dem der Unter den der einenzmeister angibt, ganz nichts machen kan. Oder es müste Conrad ianisch die rechte Vollmacht supprimirt, und eine andere nachgeacht, davon den H. Grafen denn behalten haben, deren beydes nungsgleichen nunglaublich, weil ich man nicht siehet, zu was ende es Conrad Janischen gethan haben solte. Es also bst diese verleugung ganz ungegründet, und gravirt den Münchmeister gar sehr. Zu geschweigen daß et div die Grafen. Mandatarii selbst auführen, das wiederlichen Haaten unterzeichne werde allezeit mit lachen geseegelt, und nur dieCanzley Expectione, mit weichen wachs Quoestio 5. facti mixti. Ob ich des H. Grafen gewollmachtigte chuldig seyn. Wie mant ihm Königk: Herr d schuld haben. Es ist warahn, daß sie nicht ohne schuld, denn sie ganz keine Ursach gehabt, den münzmeister die viellemacht zu laßen, weniger zu entschuldigen, daß sie etlichen monathen solche nicht wieder abgefördert. (§. Sie können zwege zu verwunderung ihrer schuld anfuhren, daß sie nicht absehen können, wie die Vollmacht zum praejudiis geweisen könne. weil sie auch ihre Personen allein gerichtet und ein gewißes pretium in sich gehabt; darauest abzunehmen, daß die qvitro mandati nicht adimpliret, gegenschreiber s a ich dergestalt verleiten laßen köndte. Sie alleine quia sapientis non est dicere non putabum, hätten sie darinn mehr vorsichtigkeit zeigen, und wenden stans das werck ohne ursach nicht so hieherungen laßen sollen. Doch muß man gestehen, daß sie dießfals mit dem gegen schreiber in eadem navi, und deßen w gewesen, hätte auch andere ergaedien versuchen nicht gering qua estio 6. ob solche culpa der gräfl. mandaturiorum, Cathym des Münzmeisters in so weit purgire oder Recipensire, daß der actus Transactionis Dorinnii auf seine Person bestehen könne,