# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068425:0002 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068425:0002?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 5 # Folio 1v, page id 00068425:0002 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 2r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068425&page=2 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068425/jpgs/default/00000002.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 67 lines, status machine # Lines: 67 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. gedachter Amptman darauf berichtet, daß wegen Maüse schadens und Amts-praes Krum die früchte denn beclagten (die er Die Winckelmannische Erben nennet) als m Amte geseßen gegen angelobte restitution in omnem eventum, bereits abfolgen laßen d Wie dann auch sonsten gescheinet, daß der- selbiger Amtman in den beclagten mehr inclinirt, und Clägern die caution und anderschwehr gemacht. (§. 2.) Cläger kommen ein cum articulis et nominibus testium, bitten auch zugleich den en beclagten als die sich de in die gemeinen guthen guthes an gesezet, und die briefschafften und alles andere weggenommen ein inventarium oder juratam specificationem aufzulegen. vid. n. 16 der Cläger Voll ua ist. Und in einer schrifft pro maturanda sententia vom 12. junii 1679. welche aber nachdem die acta schohn ad referendum ausgestellet, einkommen, beclagen sie sich Das leibzuchthums, undt kleine scheüre, so winckelmannische daß obstücke, durch der Becl. als derentores nachläßigkeit, kan fallig würden; item daß die becl. unterdeßen die Kornfrüchte von den Rottländern genießen, da doch solche sequestrirt werden soll s Rotulus Examinis Testium über die artickel der Clägern und interrogatoria p. 3. Der Beclagten ist act. n. 26. befindtlich davon dieses in genere gesagt werden kan, daß Clägern ihre intention daraus z der Zeügen waren. 4) angegeben aber der dritte an den Zahl de e ziemlich erwiesen. Man ist außen blieben und hat man sich deßen begeben, s ind alle 3 sehr alt. Der erste hat aufm guthe gedienet, ehe Winckelman hinauf ge- freyet, der andere nennet sich Balthasar Arnits ist, wie wol mans d halb bruder. In specie so bezeügen sie, ad artic. 3. Linckelman habe wohl sein halbstifge jahr vor Knecht gedienet, ehe er geheyrathet, und hätte es damahls ein solcher Knecht habe seinen Lohne nicht verthan, sondern zusammen stehen laßen und Land auf pfand genommen; el als sein Vater gestorben, hätte der 50 baar geld bekommen, item eine wiese, die bringen können, die er wohl 40 jahr über genoßen, welche aber ihm jährlich wohl 5 thl. ach seinen tode seinen halbbrader nehmlich dem andern Zeügen anheim gefallen, ad artic. 4. lbst Cläger sich beschwehret, daß bey einem guthen jahre wohl auf beiligen Kö