# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068426:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068426:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 6 # Folio 2v, page id 00068426:0004 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 1r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068426&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068426/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 70 lines, status machine # Lines: 70 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. §. 13.) das erste fundamentum duplicationis ne l inquiritur dinem betrifft, so sey Clagender Conductor sein Diener gewesen und habe er ihm sowohl durch vielfältige remissiones ein großes nachgesehen, und sonst viele günst erzehet, dingegen er ihnen nichts zu fallen we worten, sondern sich sehr treuch und halstarrig erzeiget werden. ehr erlegungen werde mit ihm auch nach der vorfahren. Er habe ihm mehr als die helffte des locari die Pachtzeit über nachgelaßen, welches keinem pächter im ganzen lande wiederfahren, aber (wie bereits §. 9.) inscipit. Ich ich ich ich ich ich ich ich des hausbuchs erwehnet) mit der andacht geschehen, daß Conductor hingegen sich beym abtrett z auch wegen der ausgestelleten frucht der billigkeit bescheiden würde. Adem. 20. Es habe aber dieser n solches nicht erkennet, sondern nicht nur alles aufsgenauße gesuchet, sondern auch sonst sehr halstarrig und trozig sich erzeiget, daß er also auch gezwungen werde mit ihm nach der scharffe zu verfahren. n. (§. 14) Auf diese ihm aufgelegte ingratitudinem tripliciret, n, auch kläger oder von repliciren, daß wir keine Domatio zu finden sondern remissiones seynis remissimam nothwendig, und ex justa causa secundum contractus tenorem geschehen. Überdieß habe er vielmehr großen schaden bey der pachtung reichten und das seinige zugesezten hingegen mit seinem schaden mühe und gefahren das Guth unterdeßen in standt gebracht, daß es nun beclagter so bald ein guth jahr komme c n selbst bezogen und wohl genieße; also er ihn beclagter ihm hierinn mehr obligirt, als sich vieler wohlthat huius zu rühmen hätte. Von den großen schaden die er gelitten zu haben liquidirt soll, in folgenden alterum duplicationis fundamentum, nehmlich erwehnung geschehen. . (§. 15.) Soviel aber Remissionis retractationem ex capite falsorum narratorum betrifft, so alligirt Beclagter, daß er sich guthen theils in wehrender pachtung weil diese pachtung gewehret, außerhalb landes zu Bleckede an der Elbe in Zellischen wohl 17 meilen von Linderta, da das guth gelegen, aufgehalten, also deßen des en glauben geben; sich nicht wohl erkundigen können, ob der Mitwachs so groß gewesen als der Pächter vorgeben, auch wie die Mastung und anders hoch befunden. Er habe aber deß der pächter ihn sehr übel berichtet und g roßen vortheil gehabt, welches er beweißen übernommen. von welchen beweiß in folgenden Friedrich. 16. 17. Aev. 10. etwa ein mehrers Nun aber sey bekand So sey auch nicht allezeit bis er achs die pacht zeit über gewesen; das diese de locat, et cond. et l. 15. §. 4. D. eodus ubi, Papinianus si uno anno jus remissionem aetono dederit ob sterilitatem, equentibus annis contigit ubertas nihil obesse homine remissionem, sed integram pensionem etiam cjus anni quo demisite pigendam denn res sonst wegen des schlechten instandes der Ländereyen nimmermehr annehmen wol hernach befunden erfahren.