# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068426:0010 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068426:0010?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 6 # Folio 5v, page id 00068426:0010 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 6r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068426&page=10 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068426/jpgs/default/00000010.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 67 lines, status machine # Lines: 67 recognised, mean confidence 0.88 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. anführet, daß ers bey der erlaßung mit dem Conductore also bedinget und abgeredet, s o ist es eine einseitige interpretation welche nicht attendiret werden kan; zumahlen sich beclagter gegen die an ihn abgeschickte Personen laut deren attestati originalis n. 33. actorum erfodert, daß er vom Conduciore nichts geschmckt begehre, e, sondern ihn allen überschuß erstatten wolle. Weiln sich auch damahls Beclagter ercläret, wegen des Mists den Conductor (ungeacht er keinen gefunden) h interlaßen würde einen abtrag zu thun; adde supra §. 4. Ew. wieviel es aber eigentlich austrage nicht ausgemachet, so gehöret auch dieser punct inter o als nondum liquida auszus unter die jenigen die un . §. 27. Was das sonderey in clas die gesuchen Monsiständes Locarii, der den beyden Posten jahre der spacht betrifft, ich zu seyn, welche d . (§. 27.) Was secundum et lectum agendi fundamentum betrifft, in den cum d locarii deribus dergleichen nahmlich die pacht prorogirt gewesen) suchet sowohl wegen Das lezte, ahe 1676 der übersgroßen Maüse verhehenen den ehe, 74 a` 75. da auch weil der pralestione ihn die 100 thl. die C vor der Zeit über den hals kommen und weg genommen, also er nichts genoßen, sondern vielmehr chaden gelitten, so ist nicht ohne quöd bonnent inter controvers, daß ob casum fortuitum eines ungewöhnlichen Mäuse schadens billi keine dimission geschehen solle, ob nun wohl das bedungene locarium anni 1674 a` 1675 n hundert thaler gewesen, und der d der beiden und beclagter bereits von den vorigen locario, so auf 160 thl. sich erstrecket höchzig thaler schwinden laßen, dennoch weil er contract quoad novum locarium in allen s ein clausam excludi worden. Es praesentia numutuit äc deren mitgewesen, daß in casum empfanterlichen gewesen. Denn in übrigen in artic. dotalis in act. 2 (2) inu verarmirten casus fortuiti, und in specie einer materie verlegerung eine billigmäßige remission erfolgen solte, nach eines Landes Clägers narratis nach (deme beclagter nirgends ieder frucht), solches jahr eine solche mänge-Verbehrung gewesen, als kaum bey Menschen gedencken gesehen worden, daß man a auch alles brodt und Saamen-Korn, kauffen müßen, vide supra o wiederfährt Clägern eine remission billig. Weilen so Es erbeit sich Cläger die helffte d ocarii nehmlich funffzig thaler zu zahlen; doch stellet er solches arbitrio judicis anheim, arbeit judicis anheim, beclagter hat sich nirgends z darauf eingelaßen; weil man alhier nicht wohl von dergleichen ziehen ein billigmäßige urtheil schreiben kan, so were nehmlich etwas gesehen w sowohl rechtens als auch der kürzeste weg, daß einem Commissario als zum exempel zu Oldingrii, diebetes sowohl als anno dem Amptman v. or dem necessimation gesehen. vid tantur. sub finem cont gesehen worden