# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068428:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068428:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8 # Folio 2v, page id 00068428:0004 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 1r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068428&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068428/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 66 lines, status machine # Lines: 66 recognised, mean confidence 0.91 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. und seyben seine existimation nicht blieben, sondern ein concus entstanden, also bey seiner continuation nicht blieben sub 19) Ist beylage) Königs rechnung 25) Extract aus der Fürstl. Kammer sub sigillo was die Wolle in den Ämtern Blumenau und Hornhausen ann 1650. 1651. gegol 21) Extract ausm Hauptbuche, idem supra no 2. 2) Weigel. Beyde supplicati communicatio is bescheid, 23.) Exceptiones supplicationi oppositae. Bey actio Emti Venditi. Quaefiat etiam per nuntium aut Epistolam inter absantes l. 11. §. 2. D. De contrah. Emt.iosito, daß der Drost ein theil der wahren ausgenommen, so solches ich auch von seiner wolle bereits bezahlet, weil die wolle des Drosts gewesen, und weil der Amptman zum wenigsten mehr als 25 thl. davon ein verlanget, welbst behandelt, bedungen, d und in seinen morgen verlaßen. (§. 19.) n. §. 25. was erst anfans dafür hafften, die 8 thl. 27 mg. ind dem schafmeister bey lieferung der Wolle, laut extracts des Handelsbuchs geliefert worden werden also billig von der Welle abgezogen. Zumahlen der Amptman selbst gestehen uns das der Scheffmeister seine eigne Schaffte im sage gehabt, und niemahls erhöret werden, daß man ihnen verstatte ihre Wollenbst, enderlich abzuschneiden, oder zu verhandeln, sondern wird dieselbe zu sammen gewogen und ihm pro rata die bezahlung verschaffet. Der H. Amtman hat so lang die Rechnung in Händen gehabt hette der schäffmeister etwas und bitt bekommen hette ers ihm deüthiren können und sollen, König habe bona tide gehandelt. Ebenso ists auch mit dienstl. Clägern nichts weiß, sondern der HH. Amptman gesaget, so einer habenden macht nach zur zahlung schohn aestringirt haben. Ich hierbe uben solvendo, so hat er sie in seiner Lutsschmäßigkeit und kan bregi mann leicht zur bezustung kommen. Praescriptio hat nicht statt denen man ihn offt ex liquidireten gemahnet Die wahren für 1 thl. 19 mg. hat er selbst empfangen und der sonst große stücksehen, auch, wie er in suas justificationes gestehet, und man etlicher acceptiret. Ad 1650 und wie notorium die Kornfrüchte in hohen preiß gewesen. des wesen Erben sind iezo nirgend zu finden. Einmahl hat der H. Amptman a` part 5 stein wolle als propen guth urch seinen Sohn geliefert, so auch mit wahren bezahlet worden . Anno 1650 ist der gemeine preiß durchgehendt 27 in gg. gewesen, man köndte attestata bey Handelsleuten haben. Wo nöthig. Es ist keine contradiction zwischen dem Handelsbuch und der Missiv, denn es hernach auff 1 thl. verdungen worden, da mus zuvor ehe man völlig geschlossen more solito auff 32 mg. usw. usw. wegen der teutsch, es ist bekand, daß im Amptman vielk und haberall dießeils der Leine kleine Schafft gehalten werden, so den rechten Römischen nicht gleich. Es ist narschlä marckguth gewesen, die Amts Schaafmeister wißen sowohl als privati den Kaufleüten und nichtige wollen König ist durch die bösenzeiten gezwungen worden, daß seinige zu verkauffen umb die creditores zu bezahlen, dadurch ihm anzuhängen. n guthen Nahmen nichts abgangen; hat damahls als er solches ins Handels buch geschrieben noch floriret (dazu laut daß er ins s auch geschrieben durch missiven confirmirt, und also nicht hinter wegen eingeschrieben, man hätte ihne damahlskontradirung sollen bittet Becl. auch zu erstattung der GerichtssKosten zu con- l unter démmiren. (§. 21.) 24) Abermahls extract an ihren Herrn Hauptbuche mit der Clägern land, mit beygezeichneten Louis