# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068428:0015 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068428:0015?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8 # Folio 8r, page id 00068428:0015 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 3v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068428&page=15 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068428/jpgs/default/00000015.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 89 lines, status machine # Lines: 89 recognised, mean confidence 0.86 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. schrifft contra just . (§. 22.) Exceptioni hinc opponitur, replicat habet. (§. 22.) daß solche Wolle ausgenommen die Sechs ne der beyden Großen gehöret (wie der Amptman selbst geständig also wie man nicht sowohl vor des Amptmans sondern vor des Drosten schulden Am Randen. Ansehen zu rechnen, s r sowohl selbige dafür der der Amptman guthgesagt aben soll, nehmlich die 11 thl. 16 g an Crau Waren, und 32 thl. an saatGersten, als auch die 10 thl. 2 gr. 6 vor Purrenkrieg Kirchen, so der Drost selbst genommen, denn ja der Amptman mit mit des Drosten wolle nicht wird ehe seine eigenen als des Drosten Schulden bezahlet haben: a d Diese Z nach dienst n Posten machen 53 thl. 3 g. dann §. 21. April. Cum aber dieß so hat der h, das angeschlagen gewesen, clägern wenig 6 thl. q lbst an ihn bleibt übrig hafft dazu gethan, ist was auch wolle thut 71 thl. 13 gr. 6 e, die Hingegen soll der sondern schnicht zu gelassen schimpffe mit dem Be eine materieuratio: auch aniezo in dergleichen auf eine Fächtlichen Nothricht a`furt beschmieden noch erkauffen laßen, sondern geschieht und einander und wird ihnen ihre quadra daran davon gegeben, welches dann etwa Dhl. 8 thl. von 27 gr. außgetragen, die König dem S Kauffstein vor seine unter des diensts Wolle befindliche wolle gegeben, welche dem 53 thl. 19 gr. 2 d. praecedentis ged. gethan, thut 62 thl. 10 gr. 2 gr. and hat der Amptman wegen des Schaafmeisters nichts erhebliches einzuwenden, als daß er es würden vor den Schaaf meister im 8 thl. nicht über 8 thl. 27 gr. heraus kommen seyn, so aber eine geringe variation und replicirt Clägerin recht, es können die 27 ist dem Schaufmeister leicht in der Conclusion schrift no 29 für wagegeld mühe und trinckgeld gegeben worden seyn, daß also durch diese objection der Clägerin narrata mehr confirmirt werden. (§. 24) Diese 6z thl. 10 gr. 2 nen von dem Amptman 9 gr. so hoch der worth der wolle 8 sondern sich obgedachten anschlage den 25 thl. gemeldet 6 thl. von des Amptmans Wolle abgeschmackt, abgezogen bleiben übrig, dazu gethan. Es wird auch wolle 6.) 2.) 3 gr. 6 d. König bekommen vide act. n. 5. da er sagte er habe des Drosts wegen an Königen geschrieben, er wolle ihm Amts Wolle liefern, nicht 1672 dabey zu mercken, daß der 120 f Drost damahls das Amt §. 53, seq Pachtvreise oder als Pfandtinhaber viel 1672 mehr, beseßen, vide supplicantes Conclusionsio no 18.) e Vide exception intwa al g nach sonsten verm Amts-schaaffmeister, (vide Extract des Handelsbuchs no 27. und Königs rechnung no 19.) von Königen 8 thl. d. 27, empfangen, welches Clägerin probabiliter also auslegen, daß mmer der wegen des Drosten sols welcher das Amt gepachtet gehabt, geliefereten wolle, auch des Schaafmeister wolle gewesen, weil dem Schaafmeister in eventuali conclusione n. 26. sagt, Cnescio ex quo capite