# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068428:0016 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068428:0016?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 8 # Folio 8v, page id 00068428:0016 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 3r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068428&page=16 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068428/jpgs/default/00000016.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 109 lines, status machine # Lines: 109 recognised, mean confidence 0.87 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. l n, hingegen soll der Amptman erstatten 60 thl. König an den Cammerschreiber Block auf seinen befehl gezahlet, deswegen nie gestritten worden, item die notific 10 thl. 30 und 1 thl. 12 g l vor KraamWahren, die der Amtman für sich ausgenommen, supra §. 6. item die 8 thl. 9 gr. für des Schreibers tuch dafür er guth gesagt, thut summa 82 thl. 1 gr. 6. so der Amptman bezahlen sol e davon die obige 62 thl. 34 gr. 6 so er von Königen noch sollen haben, abgezogen, bleiben nicht 19 s n gl e r. (§. 25.) Folgt also, daß der Clägerin annoch 19 thl. 3 gr. wofern sie das j h auch sich auch von Leipzogthut §. noch das juramentum suppli etorium credulitatis ableget, auszuzahlen; d, sondern vorigen Urtheil heyrn, alleine davon sind daß in voriger instanz wohl gesprochen übel suppliciret, und läßet man es bey dem am 17. Martii verwichenen 1677. Jahres publicirten Urtheil billig bewenden, die in dieser instanzen aufgewandte abzuziehen erstlich 6 thl. vor 6 stein Wolle, so sich im Extract außn Handelsbuche in id vom Amptman r h ich producirten, und ihm dem Amptman vor diesen von Königen z rechnung finden, vors andere so stehen in Extratura 11 thl. 1 gr. 12 gr. 12 gr. echnung 11 thl. 19 1/ gr., in der Missiv aber (no 7.) nur 11 thl. 16 gr. 6, gehen also wieder 3 gr. ab. Vors dritte wird die Purpur Kir in Extract auf 10 thl. 6 in der rechnung nur auf 10 thl. 2 gr. r. 6 gesetzet, gehen wieder ab 4 gr., sind also in allen abzuziehen 6 thl. 7 gr. welche von 25 thl. 9 gr. abgezogen, bleiben 19 thl. 2 gr. Weil nun auch in vorigen Urtheil no 15. actorum ihr 19 thl. 8 gr. praestito juramento suppletoizo zuerkennet worden, tam man es haben billich bewenden 30.) Nur ist die frage noch zu machen, ob nicht Becl. mit einem acti tägen zu gering, angeschlagen, maßen ung aus der Fürstl. Kammer ide N° 20. beweisen will, daß sie damahls in den Erkennen wird Fürstl. Braunschweig-Lüneb. ViceCanzler und Räthe vor Recht buche nicht, wohl aber u unkosten werden aus bewegenden Ursachen gegen einander hiemit compensiret und verglichen v.v. IV. Ämptern Blumenau und Höringhausen mehr gegolten. Alleine Clägerin sagt, vide replicam no 6. und sonsten, daß nicht allein die Ricklingi sche Wolle, der Wolle aus gedachten beyden Ämptern nicht gleich, sondern auch ein anders damahls der Cammera nschlag, ein anders der unter Kaufleüthen übliche Prei . Mit deßen Wir wohl König in seiner den Amptman geschickten Rechnung den Preiß also gesetzet, und der Amptma icht wie er damahls thun kan, da mahls so viel man wißen kan, nichts dagegen erinnert, so bleibt es accedente inprimis actricis juramento suppletorio dabey billig . (§. 27.) Der Unkosten wegen, weil solche in vorigen Urtheil davon nicht supplicirt hat, orbey gangen, und Cläger es damit sein bewenden. Und weil interesse a tempore interpellationis oder morae zu er kand, so mag Clägerin beweisen, quando mora coeperit, wenn sie nehmlich juramentum supplicatorem praestirt haben wird) Were also nimtsgäblich dieses Urtheil abzufaßen: In sachen Beclagten an ungen theilung, indem könden, und anstaltung und betrifft, und a Supplicanten und beclagten an einen wieder Catharina Brauns Hansen König Witbe, suppliceten und klägerin am andern Theil V e a 6 Zahl 3 gr. 6 nachdem Zwar den extract. n. 24. oder 27. gebühren der Clägerin noch 25 thl. 9 gr wie leicht auszurechnen g 25 thl. 9 und rechnung und der Unterscheid etlicher generaliret, das man deswegen das Urtheil reformire. (§. vide realicam Monossodam R. 6. und sonsten