# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9 # Folio 2v, page id 00068429:0004 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 1r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068429&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068429/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 77 lines, status machine # Lines: 77 recognised, mean confidence 0.91 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Daraus Beclagtens Frauen und der Bruder erzeiget; bey solcher anderweitigen Verehligung, hat die Mutter die Kinder erster Ehe abgelegt, und von ihren Güthern nach Stadtrecht, d avon sub. lit. E. n. 23. gedrucktes exemplar beygehet, separ n. 23. (§. alß daß sie in der sie von der Lande: daß das Land ist ihr mehr zu fordern , ist nicht ihr der Mutter Erbschafft und sey bonis Wolf competirende) legitimaria auf die Kinder ander ehe transferirt Köndten sie die Kinder erster Ehe aber beweisen, daß ihnen etwas aus den quaestionirten Ländereyen versprochen worden, wolte ihm Karst ihre qvotam dabey ohne streitfolg 20.) Extract aus Hildesheimer H. Stadrecht nimbt aber lassen ner Frauen ihr Mann, und leßet Kinder in stehender Ehe mit ihr erzeiget im Leben, so lange sie diesen ihren Wit wenstandt nicht verrücket, behält sie ihres Mannes gantzen Nachlaß, und deßen usumfructum, und mag nicht gedrungen werden mit ih ren Kindern zu theilen, da sie aber einen andern Man zu nehmen gewillet ist, muß sie den gantzen Nachlas mit den Kindern in capita theilen, und bekombt sie nicht mehr als Kindes theil. adde n. 24. in probatoct in termino et reliqui verboranq zu protocoll in termino 20. Febr. 1677. Mit IV. Müller wegen Clägers gegenwärtig, weil Karsten vor sich an den Ländereyen quaestionis nur den 5ten theil wegen seiner rauen zu becräfftigen hette, bäte Beclagten dahin anzuhalten, daß er Brandes und seiner Frauen 2 geschwister die drey theile müße abfolgen laßen, samt der Nutzung die hochgeehrung hat, hat deren er die Ländereyen allein genoßen bittet auch das von ihm erschlichene mandatum manutentiae zu cassiren. Beclagten anwald Wöringhof, will sich exceptionis praeventionis litis begeben. betreffend die Haupt sache, berufft sich auf statutum Hildesiense vermöge deßen die Kinder erster Ehe abgefunden. C läger beziehet sich auf Heinrich Wolters Testament, darum di e Kinder beyder Ehe zu Erben eingesetzt. eclagten es könne er nicht de bonis alienus suae scilicet e roris testiren, denn sie in communione dieser Ländereyen geseßen, p geducirt die qvittung no 15. und 22. n den Hochg. Hochg. Hn Durchl4 zu würckenb. Durchlern, studiciret, statutum, Hildesse 30. 31 es rede nur de bonis paternis, und beweise in die ei supra suchen nichts (weder wenn gleich Wolther und seine Schwester in communione geseßen, könne doch Be clagter von der SchwiegerMutter halben theil nicht mehr als als ein fünfftheil praetendiren. Rey die Kinder erster und sey der ablage halber lis pendens ehe seyn abgelegt. (§. 19.) n Hildesheim, juden ad rerum, ob er die litis pendenz in diesen punct beweisen könne; Reus affirmat. Acto ferner im Freünde in dem 1 Woltherischen 7 testament ( seinde von unterhalt der Schwiegermutter (wolches Schwester) aber weil kein quantum, darinn, hätte mans auff 1000 Riet minirt, es hette aber die Mutter die Ländereyen quaestionis begehrt zu behalten, so sie ihre Teüts und verstehe, quoad ihnen frustum Nach der endtlich aus guthen, willen eingewilliget hätten. Mutter tode hätten sie die 1000 fl. unter sich getheilet, und von der Länderey pro 5ta parte I. puto ein iede das seinige gehoben. Vor einigen Jahren aber were von Beverburg Beclagten die Länderey quaestionis ohne der andern zuziehen, vermeyert worden, und were Beclagter endtlich de facto zu gefahren und habe die possessionipprehendirt und eine mandatum manutenentiae et erschlichen n. 27. 48 8o 2te und 24. 48 t jadae infran. 27 detzo simplicis et in scheinet aufgehoben u seyn, infra n. 27