# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0005 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0005?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9 # Folio 3r, page id 00068429:0005 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 4v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068429&page=5 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068429/jpgs/default/00000005.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 59 lines, status machine # Lines: 59 recognised, mean confidence 0.94 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Reginis erschlichen. Reich seine SchwiegerMutter habe nach res Brudern tode über 8 Jahr das Landt genoßen, wann aber Cläger erweisen könte, daß ihr der Mutter ex gratia s olches gelaßen worden, were er des erbietens von des Bruders antheil soviel pro rata abzustehen. Actor könne es aus den Testament beweisen. no 24. Decretum novus terminus darinn Beclagter praeventionem v Bürgermeister und Rath zu Hildesheim erweisen soll. no 25. Beclagt er injungirte bescheinigung der litis pendenz, samb d remonstratione facti et juris. Producirt ein attestatum re Mutter Vorschafft den schreiben auf der des inhalts, gemüth Hoyer mit denen Woltherischen Erben, wegen der Woltherischen verlaßenschafft anno 1658. in prozeß gerathen, nachgehends solchen wegen dürfftigkeit erliegen laßen, deßwegen attestatum begehret, so habe sich gefunden, daß Hans Clages, und Jacob Rüdemans als weiland Hansen Rüdemans (war der erste Eheman) Kinder ( darunter Clägers Frau 7 vormünder in puncto legitimae ihrer Münd- und Pfleglinge gegen Heinrich Hoyer, dieser geantwortet, daß ihm wegen vieler schulden die begehrte ablage zu leisten unmöglich, item daß ihm die G KopffMütterliche Erbschafft hat hiemit nichts zu thun) wiederrechtlich vorenthalten würde. Aus welchen attestato dem litispendenz erhellet; daß ein ablage von der Mutter geschehen können wird bewiesen. no 27. Mit einem abermahligen ex facto des Stadtrechts dabey über supra n. (§. 3.) befindtliche worthe noch diese folgen. Begebe sichs auch, daß ein Mann oder Frau einen andern Ehegatten nähme, und blieben mit ihren Kindern erster Ehe in unzertheilten Güthern (welches aber doch wie obstehet allerhand ungelegenh mit der meiden nicht seyn soll) und deren eines versterben würde. Seines, puto der Ehegatten) o muß der letzt lebende die Kinder Erster Ehe von den gesambten Güthern ablegen, (ergo et a maternis et ita cessare videtur objectio facta no 24. in termino. zumahlen n auch actor selbst sich deren nicht bedienet, daraus zu schließen, das solche explicatio zu Hildesheim notoria Daß solcher ablage nun von der Mutter würcklich geschehen, oder constituiret, wird bewiesen. no 28. aus dem extract gern zwischen Heinrich Hoyer und Ilsen Wolthers Hansen Rüdemans Witben aufgeachteter Ehestifftung 1636 darinn zu ieden Med hundert thl. zum Braudtschatz, etc. zu ihrer gäntzlichen Clag kindlichen ablage constituirt und vermacht. Die Kinder Erster Ehe praetendiren, daß solche ablage legitimam nicht erreiche, und agiren zum supplemento solcher ablage, laut attestati originalis no 29. aus Hildesheimischer Cantzley, daß die sache der Rüdemannischen Kinder Vormünder gegen Joachim Ho Hoyer (puto und Consorten Karstens) wegen Kindtlicher ablage daselbst in lite begriffen, Martii 1677. Daß nun diese Ländereyen bona materna, und die Mutter mit ihren Bruder erstlich in commu adde tamen infra n. 48.