# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0012 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0012?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9 # Folio 6v, page id 00068429:0012 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 5r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068429&page=12 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068429/jpgs/default/00000012.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 113 lines, status machine # Lines: 113 recognised, mean confidence 0.90 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. . (§. 15.) Exceptio (§. 1) daß Testament sey nur zu verstehn von dem so dem testatori gehöret. Nun habe Testator Heinrich Wolther mit samt seiner Schwester Ilsen Wolthers in communione dieser Ländereyen wegen von den Meyer geseßen, maßen er die zinset sowohl so wohl, wo alt Corporis nomine gehoben laut deßen quittungen, dern vidimirte copia no 15. und werden der wiederhohlte copiae beygebracht no 22. 30. 31. . (§. 16.) Exceptio verreisen sey, überdieß so eyen nach Heinrich Wolthers tode diese Ländereyen an seine Schwester Ilsen Wolthers kommen, und von ihr fast 9 Jahr über, bis zu ihren tode ruhig beseßen, und genoßen . und in bloßer copia, n. 22. n. 31. 31. 31. n. 31. 31. n. 31. 31. 31. und können also den Woltherischen Erben per Testamentum nicht zukommen seyn . (§. 17.) Exceptio Rei (3) es werde im judicio zu Hildesheim de testamenti hujus validitate gestritten no 14. aber dieses wird nur obiter gedacht, und weder bewiesen, noch ferner von ihm Beclagten angeführet, ja vielmehr n. 47. Deßen in der Schlußschrifft, als da er auf das in vorheriger Schlußschrifft des Clägers in beglaubter copia bey gebrachte testament n. 34. 36. anfechten hette sollen, läßet ers ohne contradictione passiren except . (§. 18.) Replicatio actoris, ad except. (1) findet sich nicht, sehe auch ni cht, daß er etwas erhebliches distincte Antworte; a Nur. Nur ohne ist das Heinrich Wolther in seinem Testament als notorium anführet n. 36., daß er die Schwester sa mbt ihren Kindern veralimentire s; und das die Schwester von mehr als zuviel abgeleget worden, weil aber solches weder bewiesen noch von Clägern urgirt, kan es nicht attendiret werden, zumahlen deßen ungeacht aus obgedachten quittungen no 15. erhellet daß Heinrich Wolther mit seiner Schwester ich besetz . (§.19) Replicatio actori auf 2) gestehet, nicht daß nach Heinrich Wolthers tode, neße treffen ist ihre handereyen quaestionis in deßen Schwester Ilsen Wolthers, Clägers und Beclagten SchwiegerMutter abintestato bekommen, maßen sie ja nicht sondern ihre Kinder beyder ehe einen extracto worte und ob sie gleich anfangen mich des ihres Brudern tode solche beseßen oder genoßen, so sey das j also zu gangen, es habe wie kurz vorhehr- gedacht, Heinrich Wolther seiner Schwester die alimenta vermacht, weil aber nichts gewißes Weltzog, wie man nun auch diesen Testament die benennet, seyen sie auff 1000 fl. determinirt worden, sonder aber dieß dann die aniezo der Statuten der Statuten der überlegenheit denn anie Ländereyen quaestionis, gelaßen worden. welches aber nach ihren tode cessirt, Ita actor in termino 20. Febr. 1677. vide protocoll zwischen n. 23. et 24. Augen ünfleb Augusti Quide protocoll. in term. 20. Febr. 27. inter n. 23 et 24. item vide n. 25. wie solches auch nach Wolthers tode durch quittungen Hansen Toxelers und Edelens it testamentarii, und Heinrich Edelers ihres schwieger Sohnes, von einer Tochter puto, duna erster ehe und bewiesen wird, welche quittung verhanden in vidimirter copia no 15. und in bloßer copia, n. 22. n. 31. Nur dieses wiere zu bedencken daß gedachter Heinrich Wolther auch in seiner s stammetgedachter seiner Schwester zeit ihres Lebens nöthige alimenta vermacht, und das wenige theils ist von ihrer üther, dabey wie er sie nebenst den ihrigen zuvor un erhalten; bey welchen legato alimentorum dann supponirt, wie in gedachten Testamento ebenmäßig enthalten, daß alle Woltherische Güther an ihn Testatorem kommen e ort ab intestato fern Zusezung des einigen erhalt nd conservirt werden worden, die Schwester auch ihr antheil zur gnüge und überflüßig daraus erhalten. cirte aliena der handwort mit sie auch denen Secult sämbtlichen Woltherischen Güthern, die fre pals notorium disposition, gefaßen, zu machen, mit gedacht mento als notorium angeführet wird, daß das ihrige von Hoyern ihren andern Eheman verschwändet, und nicht einmahl von ihm seine eigene Kinder ernehret worden. (§. 19.)