# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0044 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0044?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9 # Folio 22v, page id 00068429:0044 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068429&page=44 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068429/jpgs/default/00000044.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 45 lines, status machine # Lines: 45 recognised, mean confidence 0.94 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. wie denn a und die ses sind beclagtens narrata qu Joachim Hoyer zu Hildesheim deswegen gestritten worden. §. 8. Und dieses an vor es seyen die Taandereyen Heinrich Wolther allein zuständig gewesen, und hätte die Schwester Ilse Wolthers nichts mehr daran gehabt, maßen Heinrich Wolther in seinen Testam ent (vide act. n. 36) (wiewohl becl. doch nur an einem ort und obiter solches alß mangelhafft tadeln will vid. §. 17) als notorium anfüh l Grone ret, daß er seine Schwester zur gnüge und mehr alß abgefunden. zuviel abgefunden, ja noch mit ihren Kindern, Hoyer unterhalten. (6) alß ihr ander man Hoyer das ihrige durchgebracht unterhalten, wie sie die Schwester selbst nicht in abrede seyn werde, maßen er ihr dann noch in solchen seinen testament die alimenta vermachet, so sie auch Clägers vorgeben nach §. 19. genoßen. Zu Er ben aber hat Heinrich Wolther seiner Schwester Kinder erster und ander Ehe ohne Unterschiedt eingesetzet. Daher dann Cläger seiner Frauen fünfftes theil an den Salzhemmen dorffischen Woltherischen Ländereyen fodert, alß welche also dem testatori Henrich Wolthers allein zuständig gewesen, auch k¬ eines weges nach seinem T e und Clägers Zweif und Clägers Schwieger Mutter ei nem Tode an jure Walthers testatori Schwester eigenthümlich kommen, so unterha und zu ihrem unterh 2 alt aus guthen Willen von ihren Kindern alß Wolthe rischen Testaments-Erben bey ihren Lebzeiten gelaßen worden s 2 Und wann (so nicht gestanden) die SchwiegerMutter in beyde Töchter, nehmlich ch etwas daran gehabt hätte, wehren ja beyde Töchter nehmlich Clägers so wohl alß Beclagten Frau ihre Erbinnen worden. Auff den von Beclagten vorgeschüzten Ablag der Kinder erster ehe läßet sich Cläger nicht ein;6 Beclagter urgirt zwar anfangs litis-pendentiam zu Hildesheim in puncto der ablage alß davon auch die quaestio der Ländereyen dependirte, begieb vide supra