# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0054 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068429:0054?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 9 # Folio 27v, page id 00068429:0054 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068429&page=54 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068429/jpgs/default/00000054.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 33 lines, status machine # Lines: 33 recognised, mean confidence 0.97 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. sambt ihren Kindern veralimentiret, und daß die Schwester mehr als zuviel abgeleget worden, weil aber s allerdings bewiesen, noch von Clägern urgiret, kan es nicht allerdings attendiret werden, zumahlen deßen ungeacht aus obgedachten quit tungen no 15. erhellet, daß Heinrich Wolther mit seiner Schwester zugleich die Ländereyen quaestionis beseßen. Nur dieses were zu bedencken, daß gedachter Heinrich Wolther auch in seinem Testament gedachter seiner Schwester zeit ihres Lebens nöthige alimenta vermacht, wie er sie ne¬ benst den ihrigen zuvor unterhalten; bey welchen legato ali mentorum er dann supponirt wie in gedachten Testament ebenmäßig enthalten, daß alle Woltherische Güther an ihn, Testatorem, kommen, und von ihm mit zusetzung des seinigen erhalten, und conservirt worden, die Schwester auch ihr antheil zur gnüge und überflüßig daraus erhalten. Weil sie nun aus diesem Testament die legirte und auch bey und genoßen nem lebzeiten praestirte alimenta angenommen und g als wenn scheinet, als wenn sie auch dem Testatori von den sämbtlichen Wol¬ therischen Güthern, die freye disposition gelaßen, zumahlen in gedachten Testamento als notorium angeführet wird l daß das ihrige von Hoyern ihren andern Eheman verschwändet, und nicht einmahl von ihm seine eigene Kinder ernehret worden. (§. 19.) Replicatio prima actoris, ad except. (2 die Ländereyen von Leipen, quaestionis nicht, daß nach Heinrich Wolthers Tode die Ländereyen quaestionis an deßen Schwester, Ilsen Wolthers Clägers und Beclagten SchwiegerMutter ab intestato gekommen, maßen sie ja nicht ab intestato sondern ihre Kinder beyder Ehe ex testamento Heinric