# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068430:0002 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068430:0002?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 10 # Folio 1v, page id 00068430:0002 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 2r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068430&page=2 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068430/jpgs/default/00000002.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 76 lines, status machine # Lines: 76 recognised, mean confidence 0.83 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. gebrachte protocoll andentes, daß die Mutter auff ihn Appellanten ahrn SchwiegerSohnen wegen wiederwillen ge sitionis, faßet, daß er diese 80 thl. begehret n dazu kommet vorappellanten, daß die Mutter selbst in den Ehe pacten erwehnet, daß die guther so sie damahl gehabt von ihren vorigen Ehemännern Hansen Ludern Wilhelm in climmer, und Curdten Klinckharts, Appellanten fran s Vaters hehrrühren, dahehr vermuthlich appellatis rauen wegen ihrer Väterlichen Güther; so ihr sonst allein s c gehören hätten, zum voraus als ein creditum ausgedinget und vorbehalten seyn; Deo testamentum malenum mit ei de bonis paterbis adminere potuit. arg. l. si constante. In C. de donatiante nupt. Carpzov p. 2. const. 43. defin. 6 n. 4 or auff allen fall würden Appellanten zum wenigst 40 thl. daß der helffte der reiten 80 thl. aus 7 thl. Haus Dietrichs nachgelaßenen sehen guthen gebühren, dieweil in den EhePactis der H. daß solche aus beiderseits Eheleuten vorhandenen guthen abgesetzet s werden solten seyn, auch solches gedachter Haus Dietrath nie in pertestamentum revociret. e wenn auch endtlich alles diese 2 thl. betreffend aufgehoben worden, sowohl doch Appellant befugt den werth der 2) pferde so seiner Frauen Vaters selbst Klinckhart einbracht, als h Dr Väterlich guth zu fodern, wiewohl Er vermuthlich ein mehres herauße, in dem kein inventarium Überdieß en nach seinen Tode aufgerichtet worden. ist appellat die 19 thl. so die Mutter ied ehrlichen Vaterhausen die Reichs-An Brausen breitenstein bezahlet, in gemeine Theilung zu bringen, weniger nicht S A Von dem Erbschafftlichen wohnhause und hofe in Groß Schneehen, daran er vermöge mütterlichen Testaments, die für und wahr praetendirt, Appellanten erfahrenen der ihr ge- bührenden halben theil als 125 thl. bahr geld zu mahl er angelione, solch haus und hof auff 15 g. h. H. Geschäzet stehen, oder es appellanten davon zu laßen schuldig, quia rohaeredes de pretio, convenie nequeunt perveni dum est ad licitationis remedium l. nam ad licitationem Ob nun 5. In fam. hercisc. wohl deßen ungeacht, appellat in vorm Urtheil abhoh rirt, weil er so aber gleichwohl dahin deüten will, als were er aus unüberlich gebübschafft gar, nichts zu geben schuldt, biß zum wenigsten dubir. Appellant befugt gewesen das remedium appella ctionis zu ergreiffen, bittet die 8 auch (so der h zum wenig, deren helffte aus StiefVaters verlaßen, hoffen, item daß die ih. H. So die mutter vor den Stieff vater bezahlet in gemeine theilung zubringen mit sint den zinsen von des zeit. Endtlich wegen deß Hauses die 125 thl. oder gegen deren erlegung des haus et der s als er sich verheyrathet einbracht. (2 seines feind