# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068430:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068430:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 10 # Folio 2v, page id 00068430:0004 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 1r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068430&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068430/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 75 lines, status machine # Lines: 75 recognised, mean confidence 0.84 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Die von appellanten zum wenigsten praetendirte helffte der 80 thl. aus des Haus Dietraths verlaßen schafft fället sowohl wegen als das totum qvia dispositio conditione paÿsen, ditale vim Testamenti puri gehabt, were es agnationem sui haeredis nehmlich sein das Appellaten in Christum werden; was die 2 pferde beleisten hätten solche reuses dem gegentheil der von ihm information ge hohlet selbst abgesprochen. Denn appellant bewegen nicht, daß sie tempore mortis des Klinckharts noch verhanden gewesen. f 2 a din Actis Relation deßeitige gegen die rechte Schrifft überdieß L retio actis erwiesen, daß Appellant föngst dieser aerde halben, gleichsam nachdem sich sollen, so auch sonsten anstatt beßer Z. 16 gleichen habe, vide gedachte gegen deduction und motuten t. (t) Und weil appellant laut seines gerichtlichen bekändtnüß, vide zu plicatio pro processi examinis tus §. die materialia etc. nur die 80 thl. und müden werth der 2 pferde begehret; so nun man sich verwundern, daß er gezt erst neue in priore instantia unerhöhrte sachen vorbringet, h deren wegen doch zuvor judex immediate competens erst anzulangen gewesen, nehmlich betreffend die 19 thl. und das haub läßet sich also darauff nicht ein m d Appellant bescheid solle schließen no 10. wird von appellaten contumacirt ü H. II documentum insinuationis 12.) abermahliger Bescheid zu schließe e no 13. Febmissio actoris den 5. Xbr. 1676 Daß in der Ehebereidung stehet, es solle er die Tochter ehe, appellanten allen erleich den andern Erben seyn und bleiben, gen auch von des StiefVaters verlaßenschafft stehen, die Universität Jena in actis prioris instantiae producirten temporo habe appellanten der Väterung meinung meines Begriffenen Pfühter, daß die De thl. nicht sub conditione, sondern pure appellantens Brauen vermachet. Die Mutter habe erst etliche 20 Jahr hernach die Ehebenedung erclären wollen, als ob sie conditiona, were habe ein wiederwillen gelaßet, gern appellanten, da sie doch ihm als ihren Schwie gericht zuvor selbst gestalt, daß die 80 thl. ihrer ichte zu unßvoraus gehöreten, ihme auch zu deßen mehrer Versicherung das eine exemplar der Ehepacti zu gestehet. Klinckhart müße ja etwas hinterlaßen haben, weil ja in den pactis stehet, daß der vor guther zum hil von ihren vorigen maritis darunter aluck e hart gereinnet, hehrkommen, man hat durch tlich obgehörigen Zeugen erweisen, daß Klinckhart und seine Frauen zwey guthe werde zugebracht, so noch tode noch vorhanden gewesen, und eines davon Rathold roffen zu Beckershausen, dem der Breutigkeit 16 lden gewesen an bezahlung geben worden, würde nichts tochter verwilliget. (§. haben aus einen Güthern seiner stieff alius Elementum Und praelegatum ein aequa po hant Dietrich