# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068433:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068433:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 13 # Folio 2v, page id 00068433:0004 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 1r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068433&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068433/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 114 lines, status machine # Lines: 114 recognised, mean confidence 0.91 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Erstlich wird ehe man de dotis illatione sprechen kan n, die von Clägern nur in copia (act. n. 13) producirte confessio Mariti billig in originali producirt, und von Beclag ten agnoscirt werden müßen, wie es dann Beclagter unterschiedlich mahl begehret. Der consensus principis so allein bûcher originali roducirt und recognoscirt worden, kan vor sich allein pro probatione dotis nicht gehalten werden, dann er nur ad narrata uxoris concipi rt, mariti aber dabey nicht gedacht wirdt. 2. Posita hac agnitione, so halte omnibus consideratis davor, daß Cläger ad jura mentum suppletorum zu laßen. Denn ob schohn eben nicht daß er all einen eben daß gleichwohl der clägerin Clägers SchwiegerMutter etwas ansehnliches einbracht haben müße, wird nicht allein aus den particularibus und enumerati stücke sowohl in confessione mariti alß consensu principis gemacht, sondern zugeschweigen der Personen o dabey angeführet werden, welche man o b zwar ihre attestata nicht dabey, gleich wohl weil noch am Leben damahls und in consideration sitation gegeben, nicht so frivole, wenn alles falschalligirt haben würde. Zu sondern auch aben würde), sondern auch über dieß aus der von Beclagten selbst producirten Landschrifft Hermans von Hollen n. act. 35. nun 6. bey ihren Herren auf ringen sich so hoch nehmlich auf 6500 thl. nicht erstrecket, als vom Clägern angege- ben wird, wird es doch zum wenigsten ein ansehnliches, und so viel oder mehr alß Cläger fodert gewesen seyn. Und auß dergleichen Anna Freytags Clägers Schwieger Mutter und nach deren tode eine andere frauen, so hernach seinen absterben August Bothmern, Herman Hollens successorn in mat weil sie im Lehnguth ge¬ eßen von S. Krausen in etwas ihrer praetension wegen abgefunden worden. Nun nun nun nun nun nun nun nun eine gegen der vorigen frauen Erben aber, weil sie extra possessionem waren, fragt sichs, ob das so an gedachten und dienst und der gnädige die sädige die thalern bezahlet, seiner Frauen einbringen und praetensionesberuff Wenn auch gleich endtlich das Einbringen sich zu untersuchen. Nehmlich Hermann Holler hat zwo Weiter gehabt weil es were nachmlich iezige Clägerin, that man Frauen Eichen hätten ein beßer recht fundam. 2) alß die lezten, weil aber bekandten rechtens quod ante concursum conditionem formatum etiam posteriori creditori refre solvi potest, so würde Beclagter mit dieser probationes solutionis zu zulaußen seyn. Übrig 6) Es ist von nirt in effectu exceptionein compens ationis, daß er zwar der Hollischen motzog ist auch eben mäßig in causa Lüzow contra derselben Erbschafft die melioramenten sondern zu schaffen. In ihm wiederumb gewiße von ihm Posten schuldig worden, und weil sie ey beyderseits liquidi von Holle Bonstahallen gewesen, und der frachte aus dem Lehnguth mit genoßen, und also an den melioramenten theil gehabt mus Becl. beweisen auff wenn auch solches nicht solte etwas gemacht, dennoch Hermanci Rokahm lich sich zu haben; sondern sonderlich eine arbeitliche Rechte über, daß zu genommen, deßen 3.) 3. 36 auch hierinnen wollen, Hollischen gläubigern impetriret werden, dadurch ihm die säutio des rückstandes der meliora müldung verbothen. Solches Acta morgen billig aufzusuchen, das nicht absolute allen creditoribus vorgehet, sondern auch in ob chland, sed praxi Germanica receptum ut hypothecae anteriori expressaepostpro- natur, stünde also dahin ob nicht dergleichen schulden vorhanden, zumahlen ex ipso confessione quanti ein ieder vielleicht a anteriores vorhanden gewesen können 5) Was Becl. vorgiebt an August Bothmern German-Hollens successoren in matrimonio bezahlt zu haben, ist auch etwas genauer s meinet; vors dritte die andere gläubiger debitum ipso jure vernichtiget. wegen objectiret werden, daß tem locum zu solcher compens concursum autem etiam posteriori creditori ut supea dixi solvi pot Becl. Eberhard Gebhard Krause aniezo deßen wittlie und Ertzen z unterschiedlich mahl begehret, man solle deßen Bruder in Krausen Syndicum zu wundert dazu citiren laßen, als der ebenmäßig in interessirt, und sie beyde des alten darausen so die meliora maulte schuldig erben worden en, sondern auch seine pr erhellet exactis nicht ob Eberhard Krause alleine possessor feudi sey. Item ob er nur so oder müß zu gleich fratris nomine possidio nn er also wohl quabus pro fratre (posivit, Cardare posset 7) Hielte also dafür daß sthalten und da sonderlich sonst gehalten und tragen, daß er aber anstatt ist anstatt §oc