# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068434:0013 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068434:0013?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 14 # Folio 7r, page id 00068434:0013 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068434&page=13 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068434/jpgs/default/00000013.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 48 lines, status machine # Lines: 48 recognised, mean confidence 0.78 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. M. Cläger in actione injuriarum, sagt sey von beclagten s v. differirt, als ob er sich mit mit ihm geschlagen) und von Beclagten dissarmiret worden; Begehrt des wegen satisfaction und bestraffung, d ch habe in weil nichts dergleichen zwischen e ihnen vorgangen, e Beclagter und das behauptet daß sie mit einander wegen Spiels querele, oder handel gehabt so zu spirgen worth und hernach zum ausfodern gediehen, s da er denn als er auff Clägern gestoßen seine Menge zerbrechen. n e und nichts desto minder ihn Clägern entwahret habe, Ih che Welchebliches zu beweisen er zwar einige bedenckliche anzeigungen bey bringet, e dennoch aber den Beweiß nicht gnugsam vollführet, Gesundt nun ob habe beclagter dem Beweiß keine gnüge gethan, was e ben welches doch absonderlich untersuchet werden köndte; fragt un sichs was alhier zu sprechen u frachte demnach es habe die hier nicht statt, dann angestelte acto in juriarum acto e daß einer im schlagen unglück hat, komt vom glück er und allerhand zu fallen, und hat man exempel daß der Landgirer gepfen sein etwas wie derfahren. Kan also Beclagter des wegen vor keinen diffamanten oder injurianten gehalten werden hingegen ist auch nicht ohne daß der Beclagte was er ausgeben nicht erlangsam erwiesen; were k also dieses Urtheil abzufaßen daß Beclagter von der von Clägern a wieder ihn