# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068437:0007 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068437:0007?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 17 # Folio 4r, page id 00068437:0007 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068437&page=7 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068437/jpgs/default/00000007.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 139 lines, status machine # Lines: 139 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. pro 20 chatii 1678 Lüthe Weigel, Stille, fehret, Bürger, (sich Bericht vom Amptman zu Männingen Wunsdorff clagen gegen Conrad Martin Ketlern, Bürgermeister daselbst, daß solcher Bürgermeister sie injuriirt n und vor mihrliche Leüte gescholten ( wegen einiger contribution wundert, we gelder so die gemeine indebité bezahlt haben sollen informiret. Begehren so wohl satisfaction wegen der injuri als daß wegen solcher gelder ferner nach gefragt werden möge. ienigst quaeritur ob nicht in ein judex primae instantiae sey. Wen aber hier sowohl als vom Contributions wesen, auch gegen einen Bürgermeister agirt wird, kan die Klage wohl angenommen. ( und communicirt werden. weil der verstorbene noch 11 Tage gelebet der zu hause, wie berichtet wird, wehre arbeit verrichtet, und der Cörster auch sch begraben gewesen, habe ihn also gegen händschlag sich zu sistiren, und daß er seine güther zu pfande gesezt des arrests erlaßen. (§. us dießen bericht erscheinet, daß nicht allein der Amptman zu Münden mit besichtigung des Cörpers, sondern auch der Amptman zu Brackenberge mit examiniren des thäters etwas negligentes umbga Es sind 3 leüte dabey gewesen, er specificirt und fragt nicht wer sie gewesen, hätten alle befragen werden sollen. So ist auch zu wißen, ob reverius und weil auch error in dergleichen fallen nöthig damit die Leüte von solcher bosheit mehr abge chreckt werden, so habe man solle beyden ämtleuten v. Seinen kleinen verwauß zu schreiben. Haußen, gewißen gemacke, der sonst er durch einen verstän- digen Churge das Kopenicht beßer besichtig und nach gelegenheit offnen laßen. Diesen, d er auf eignen guthen befinden den thälen der ures erlaßen. Und ist ihm auszulegen, seiner wieder zu versichern, jenen auch aufzulegen sich zu erkundigen, wie sich der V¬ storbene in seinen haus bezeüget, ob er vie Schwehre aber gehren, und ob er a dem Marckte zu munden gewesen, und man dergleichen umbstände. Dieser aber soll sich wegen der andern leüte die übergewesenheit, kundigen und sie auff articel zu betrifft, oder arme Kayser Martij Ein bürger aus Hedemüde, so ein städt lein im Amt Münden, sey im Amt Brackenberg also geschlagen worden, daß er etliche tage hernach gestorben. Er habe den Cörper durch den chirurgum besichtigen laßen. Schreiben des Vogts und Bürgermeisters zu i an den Amtman zu Münden, dieser Mann nahmens Zacharias Laspen, s denn so mit einen klipfaren Hausiren n, da man ihm das vor 8 tage etwa en brückenb zu Mollenfelde in des Försters Hans gang umb eine koane Bier so darinn geschenckt, wird zu trincken. Da er mit etlichen bauern mit worthen zusammenkommen, so ihm etliche löcher in den Kopf geschlagen. Er sey nach Hause kommen und habe nichts davon gesagt, bis er sich legen müßen, viel g eronnen blut von sich geben, und endtlich gestern (den 15. Martii 1677. gestorben. der anstalt der gemeinen bey der Relation des feldsch zu Hemünden. (5) langung und einiger Zeügen sey dicke geschwollen gewesen, blut und unflat aus maul und nase gangen, hätten nie einen so verstelten toden gesehen. Er hätte selbst in der in trancken gewesen, oder nicht. Und obgleichen Severin etlicher müßen laresquet worden, so hat er doch gar reblich excedirt und ist zu zweifeln, oder nicht poena corporali studio jure, zu belegen 2 Franckheit gesagt, wie die Locher im Kopf zu gekommen, seyn M. h. Herrn hinunter nach dem Herzen gefallen, der förster solle gesagt haben, wenn er nicht gerettet, hätten sie ihn zu tode geschlagen. Der Amtman zu Brackenberge b erichtet, daß er den Thäter examiniret, sc hicket dabey das Protocoll, V folgendts in sich hält: Zacharias Laspen, so den 16. Martii gestorben, sey 11 tage zuvor von Johann Severing geschlagen worden. Darauff examinirt worden Testis I. der förster Christoph zins grabe Es sey den 7. Martii Johann Severing mit 3 leuten im försterhause gewesen, darauff sey der Verstorbene aus dem Heßen-Kruge truncken ins försterhaus kommen, eine Kanne bier gefodert, und eine stunde hernach zu Severing gesagt, wo fern er seinen Sohn zu Caßel nicht laß möchte. würde sein Nahme an den galgen geschlagen werden. Da Darauff er vermag gesagt, was ihn das Ungienge mit dem bierglaß nach ihm geschlagen und sein gefehlet, kurz dargach mit Severin d die Kanne und schlegt sie ihm auffm Kopf enzwey, behelt den griff in der hand und stoßet ihm sehr auff dem Kopf damit herumb. biß sie der förster von einander bracht. Den folgenden morgen umb 7 uhr haben sie wieder mit einander sich vertragen, einen rausch g etruncken und friedlich von einander gangen. Den dritten tag sey Laspe im dorffe herumbhausiren gangen, darauff noch Hans, und den 11. d Martii nach dem Mündischen Marckte gangen, förster erbeut sich solches juramento zu bes- stärcken. 2.) Testis Heinrich confirmat endem Severing vermeint dem Verstorbenen s ne nicht zu nahe gethan haben. Amtman subjicia, er habe an den Amtman zu Münden den Medicum daselbst geschickt, en, der Cläger zu besichtigen zu laßen habe ihn aber schohn durch den Bader zu Hedemünde, der es nicht verstehe, besichtigen lassen, d Er sehe verstorbene sey schohn begriffen gewesen. nicht wie dem Schäter beyzukommen, en eg