# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068437:0017 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068437:0017?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 17 # Folio 9r, page id 00068437:0017 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068437&page=17 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068437/jpgs/default/00000017.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 135 lines, status machine # Lines: 135 recognised, mean confidence 0.89 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. e In Sachen der Dasselschen Gebrüdere ge gen die Heistermannschen Erben; C läger sind mit einer exceptione fori declinat oria einkommen, daß er deme von ihnen im Fürstenthum Grubensagen geseßen und nicht immediate hieher gehöre, der andere aber in M. h. H. Hildesheim, wan hat aber solche als zu spät ein koumen nicht attendirt. und decretum 27 taguarum, daß sie deßen als e zu spät angrecht in der sache verfahren und die acta tracta interpretiret, so inutulirt werden sollen, darauff becl. mein diendum adrescendre luculae wie sie sagen den 4. Martii ben, wann nosterio testi Supplicirt supplicationst den 14. Maresii insinuirt; um kommen sie ein undt der gestification, legen die zuvor eingebene delinatorien nochmahls bey Heinrich Barthels ein gläser gesell ist vom förster auf der Willfürths mit einer Büchse angetroffen worden. Darauf man ihn examinirt – Er sagt er habe die Büchse beym Kleinschmidt zu Daßel borgen laßen, umb solche seinem Sohne auf die reise mit zu bringen, hätte eine Marterspur angetroffen, und verfolget, sey endtlich von der Märterster auf die Wilgrätsfärth kommen, welche s er zwar anfangs geleugnet, aber auf des försters confrontation gestand r 6. Er kan mit bestande nicht accusirt werden als de conatu delicti. Indicia sind, daß er gefunden worden in proxima dispo situl ad de Ungvendum. Nehmlich mit der Büchse an einem orth, da man sonst nicht zu gehen. (§.5.) geflegt, zu eine dazu beqvem, nehmlich schmän Zeit dazukom, daß er die buchse erborgen; Und als ihn die jäger angetroffen, sehr consternirt gewesen, wie wohl er nicht gestehen will, daß er gesagt sie solten ihn mit erschieß auch daß er sicherstechen wollen etc. Es mangelt der Jäger außage n weilen. Wenn ad General. Er hat verürt, und anfangs nicht gestehen wollen, daß er auf eine w.bfahrte gewesen, tag De conatu non videtur dubitandum. Denn Was er von der Marter Chur sagt, ist zw müglich aber nicht im geringsten mit einigen ndicio glaublich gemacht. Man köndte also versuchen ob praelem die erkandtnüß aus ein zu bringen, auf welchen soll er poena arbitioria, nehmlich carnens zu straffen Ad territionem kan man nicht wohl gehen. denn aus gemein bey den Leüten das gleichsam ein infamiren Padi nach sich ziehet. Zu dem er schohn lange geseßen. Fraeresheimis, probat per attestatum. Und begehrt mandatum poenare arti aber sufficientibus meinen den antman schreibe ihn zu samer schuld zu verhelffen. s In sachen Haus Sievers und deßen tochter Kinder contra Kauffmann, Hans Krafft, Hans Freyes Bürgermeister zu Gronan hat eine Länderey so ihm von Hans Künsten zu Eine eingereumet worden. Die anstatt zinsen vor 180 thl. Capital gebrauchen, solle, darauff auff Künsten anhalten der Amptman zu Lauenstein hieren verbothen. die früchte einzuerndten Mandatum deswegen an den Amptman soll ihn nicht verhindern, hernach ist kunst verstorben und hat eine Witbe Herman Lipman geheyrathet der beyder nacht von einem mögen die große weggenommen, und wegen des Marbeiten vom Amptman einen von den wiesen das Hen noch dazu der Amtman hat das übrige sequestriren lassen. Darauf mandatum an den antworten internum difft probatum aestituendum, Kanspar Heinrich zu erme als Guths H. komt ein jahres sey, bekandten rechtens, und auch im Landtagsabschen zu Gandersheim versehen, daß ein Meyer ohne consens de guthsherrn nichts verpfunden könne. ( in lerinnen die verische Erben; Oppraen zu übrigen sey nicht allein guthsHerr. Im übrig en allegiren die Sieverischen Erben rem Emphyteut ticam sine consensu d omni oppignorari possen der L.abschied sey, und nicht zuverstechen n, in dem sie den Mayer ausge- holffen were das guth in baulichen wesen blieben sonst were es längst ode, wie viel andere davon die Meyer gelauffen, andem recessus in a° n. 16. Epmon will den Sieverischen Erben 200 thl. in 10 terminen bezahlen, Sieverische sollen unterdessen bis zu völliger bezahlung die güther inbehalten und gewißen Jungeque Canonem und Ghabulium em abstätten, der Receß ist gemacht anno 1671. Iezo anno 1676 komt Heinrich fensterauf der Neustadt. Alligiret er sey an den verglichenen 200thl. ihm der vierdte theil zustän habe aber nichts bekommen. Rescriptus zum Amptman zu Lauenstein, Bernouotten theil zuständigen beybringen, wie keine und seinen interesse und auf den fahl ihn zum seinen verhelz Horngeacht, erschmelten könte, sondern sagt er habe vom andern sein interesse beybracht, aber den debilore nur 10 thl. bekommen sey ihm noch 26 nicht 25 thl. so bereits verfallen schulden, und ins künfftige bittel an Ammern mandatum poctum Deum levembracht habe sein n gen seiner Schwester, sonder Cappstein Lieutenant bessel und Consorten. Seine sündige vor, daß ihn die Sach allein, nicht ohngehe. und dieses soll pro commissione seinerseits zu dienen. Hn Sache H. Hofrath Gedemans ind aber aber abnehmungsstreitigkeiten. Beclagten inquagirt zu subentheiligem, der copium Teutsch mann komt ein an seinem theile und bringen ch