# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068437:0027 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068437:0027?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 17 # Folio 14r, page id 00068437:0027 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 7v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068437&page=27 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068437/jpgs/default/00000027.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 140 lines, status machine # Lines: 140 recognised, mean confidence 0.87 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. 11. Xbr. 1677. parte vide partem 1. schaden ejusdem Sachen Rheineckischer Erben contra die Uslarische rten. Extractus actorum. Datu nach einem b o 1. simplica an Ihr Durchl. darinn praesentationis so nicht darff zu bringen. Daß man ist carii. Lobent. Diegleichen durch eine frühte dritte, darin laßene Erben bringen supplicando vor den a° 1653 Fructo doloch von alters seel gewesene Vormunden, ihm der supplicanten Vater den obrist L. ein wiederkaufs contract geschloßen, soll maßen, daß sie ihm das adeliche guth wacke gen baar erlegte 1400 Rthl. auf weis Jahre ein gereumet lang Contracts sub lit. Weil hernach sey ihm solches kauff vor gedachten bereits als dann mündigen, Adolph von Uslar losgekündiget worden, laut beylage sub Bio0Solche Aufkundigung habe keine exceptirt und weil der aufkündiger mit einer regung des gemäßigen sännig gewesen ein Monitorium ins Fuch exharirt, deßen beylage in Copia ungeacht nichts erfolgt, und dahehr Reineck großen chaden erbitten, in dem eine mit dem Grafen von Waldeck im werck begriffene handelung zurückgangen, da er doch wohl damit auff 3000 thl. nuzen schaffen können. Das Guth überdieß keine 4000 thl. verreuse mag weil die Ostärische Erben bey unlängst gesch güthlichen hand können, selbst gestanden, daß sie es nicht anders aus vor 12000 thl. wieder annehmen und solche nur mit 3 pro 100. verzinsen wolten. Überdieß der Fürstliche consens zur execution deßen beylage in copia lit. m falschen. (welches inhalb verstehe, daß der Kauff und auff etliche Jahre gerichtet solcher aber expiriret, (auch der verstrichen onsensque agnatorum, wie erfolget. Über dieß gefahr es möchten die beydejen jungen von Uster Falcko Adolphi söhne so noch, unter heyrathet ohne mänliche Erben abgehen und als dann von den agnatis oder Minuirt das guth angegeben werden, auch sie mit der in der beglage litera constituirten hypothec als we numehr in fürstl. Durchl. handen ist, daß amt Uslar,7, nicht gesichert, immaßen der gestorbenen von Urslar solche Hand handen hinder ihnen geschloßen als begehren ch cläger ihre wiederzahlungen, und Wiewohl ihnen frey stünde laut deßen contracten lit. A, und deßen disposition §. 11. derselben expresso pacto executivat constitutissorum, constituirte Generalhymothec gemäß, die bona und bitten wollen, weil Instrumenta qvarabilis, auch die fürstl. Landes constitutioß H. Novembr 17) vermag als begehren die auction in o H. Elers seel. allodial und Lehngüther in specie das guth Ç�mtmershausen, und was in specie die Ungarn zu überigen verderben, ihnen von wegen des abgetretenen elde morgen zu faden haben, bitten der wegen an die benach hatte fürstl. beant kosten und andere schaden und interesse bezahlt seyn, haben originalia produciren, und noch beschehener cilation wieder zurückfodern wollen. In probata die originalia sind von herrn Moritz däncken 2.) ist der contract darin stehet es mögen doch daß sie auch die Bau und beßerungsKosten bonfasten mit 5 von 100 verzinset worden sollen was arbeit soll der Ober Lem. auf sein Kosten in esse erhalten, auch vor feüer und andern schaden antworten. Was aber gebauet werden soll, soll von den Verkauf frefft, und von den Käufer hehrge großen werden. Item buch oder obrige Leut soll macht haben beym auch ußer pferde lohlen, finden und schweine Im Dröllianum zur weide zu halten. Wie daselbst existi C. vidt literas B.C. D. explicatus 6.) ist die special Hypothec so dem S obrossirt auf das Amt Uslar estitu worden. Wer welches articul einezo in ihre Durchl4 handen interibus ins cäs n. 7. Reinerlicher Erben anwald. Will repertiatur solten was in der supplo dum supra no 1. Adiz der seel. Obrist habe auffm guth wancken, weilen es ganz verwunder- stet gewesen große meliorationskosten an werden müßen, den designation bey x in actis no 13.11. sind alle anno 1653. und 54. an wendet belaufft sich auff 30 d. 1622. 24. in und Verstände eines extracti sub in gi uns den contraht leide sich er no 17. seyn solte beclagte zu erstatten schuldig. Item was sie ihm viehe in art Caslar in der werde zu halten schuldig laut contracti §. 14. deßen extract hier in actis no 1. wird dahin erstatt, gefodert laut. Es w obligation vom 1. c. Becl. 1 (sich die rechnung vor leidlich angegeben, wird auff 6 pro thl. von ao 1653 bis 1676 der Beclagten eigenmächtig anzugreiffen, dennoch haben sie lieber, Chredurch nicht auffle ta param executionem, mit sich führen fürstl. autts Uster, annoch capbarii. mmissoriale zu erkennen, bis die 140 thl. auch verursachte Gerichts Secretario der Cantzley collationirt). die verkäuffere nach verfließung Jahr das guth mit leben der sumpti relviren, Und §. 12., daß die ausgelegten das lezten Hildes a aestionirt damnum et intercipientibus ad itergens et lucrum cessansis auff 3000 thl. Beyde dem 27) summari 1677. Uhler wittbe und Erbüller sollen ihre gegen nothdurfften innerhalb 14 wochen sub praejudicie einbringen. tractum in fructum non legitimationis. beclagten rescarisch witbe und Erben anwald zweifelt ob alla Rheinigkische mit interressirte Erben in diese clage consentiren, lager hätte, selbst angedeutet, nun einen andern suchen. Die sonsten diegestände, verbleibe, wie man nun auch gesehen, den Jüngsten 14. Januarii, daß den Rheineckischen immündigen Kin deren noch keine terminie bestätiger, dadurch sie sich den 27. Novembr. 1627. publicirt, Urtheil zu entbr ein gemeinet act. nach meinungen copey erkand, und zeit 4 wochen darauf zu verhandeln sub praejudicio angesehen. (29. Martii 1677 läger in praesentato 9. Junii 1672 inhumacam, vernehme daß etwas extrahiret, doch ih Becl. soll innerhalb 14 tagen vorhehr 16.) Clägern insinuiren laßen, 13. Junii 1672 ivantiquario. Cap. n. 22. alleymit daßhero so contallen werde daß es fallen dürffte, ichlarische vormünder habe man deßen innert umb deßen besichtung einzunehmend laut causat erzeit zu Windingen helffen. Bittert aufn fall sie tractiren, nus andern commission zu erschicken solche sumtibus zu aestionibus. Dece deswegen den Amtigen in ortheilen solche summa zu aestimiren. De Ma St. Rathshoffhausen d t data, vide sentendo hac plagula