# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068439:0004 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068439:0004?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 18 # Folio - , page id 00068439:0004 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068439&page=4 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068439/jpgs/default/00000004.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 129 lines, status machine # Lines: 129 recognised, mean confidence 0.92 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. ratione quae Dominos movit dabey von solchen referenten annotirt, und dieser bogen ad acta gelegt werden. Wenn nun ferner die übrige zeit et, wozu hernach die sache wieder vorkomt wird, kann denn so als dann die sie zu die hände bekant, dieser Bogen wieder herfür gesucht, und der neu einkommenden Schrifft Scopus und fundament mit wenig beygefüget. Da denn der dienste nur das d jenige, so jener aufgezeichnet worden, aber ansehen darf umb alsbald in der ganzen sache insolvirt zu eyn. Ein aber aber aber der er einen Zweifel findet in den actis geselbst aufschlagen umb sich denselben zu benehmen, Zung ist daß er vermittelst vorhehrgehenden extracts ohne mühe und zeit verlust alsbald in causae fotius intima penetriren kan. Wenn nun dergestalt bey ieder neü einkommenden schrifft, und ergehenden decreto continuirt wird, so bekomt man insensibiliter einen vollkommenen Nuclem oder extractum actorum, darinne nicht allein so was ergangen sondern auch was den rück edesmahl zu decretiren bewogen, er nicht ex actis zu haben. ( . (§.10.) Beßer ists daß alle solche extracten nach einander auf einen bogen gelangen worden, zusammen geschrieben werden e diese der sonst nun sie auff die schlechtesten selbst verzeichne Verkommene wie sonsten wegen der decreten zu der spacht es seyn, nachricht mit wenigen ihren vorsehen gefunden, wenn a beßer die sache gleichsam in talula sub conspectu haben, als also aus allen schrifften nach einander zusammen suchen, müßen Dieser Vorschlag nun hat vielfältigen Nuzen, nicht allein daß 11 dadurch wie bereits im vorhehrgehenden breitlaüfftig ausgeführet, zeit und mühe erfaret wird, sondern auch in viele andere wege. Denn erstlich findet man dadurch zu ende mit sowohl ohne mühe der General solchen nachbefinden, dennoch in seiner relation vermehren vnd brauchen kan. . (§. 12.) Vors andere wenn man wegen berhäuffter sachen nicht gleich zur mündlichen relation kommen, kan, sondern wie bisweilen geschicht etliche tage warten mus, so vergießet man offt einen theil deßen so man ex actis legendo erlegnet, und sinds sie wieder und repetuliren, welches nicht vonnöthen, wenn daß daraus erlernet, aufgezeichnet, . (§. 13.) Vors dritte so kan dieser Extract sowohl, dem so ihn ausgezogen, d als auch andern, wann die sach wieder vollkomt, zu statten kommen, und mehr als halbe arbeit machen. Wie solches in vorhehrgehenden §. S. mit mehrern ausgeführet. mit mühe und verdruß n Unvorgreiflicher Vorschlag Einen continuirlichen Extractum Actorum betreffend in Tischt und den publica das Sie keine pract annoch in diesen Collegio Weil ich die wenige zeit über so ich damit die Hofraths Collegio gewesen, in acht genommen zu haben vermeine offtmahls die arbeit des gnulvaux gewachet. Vermehret , und schwehr gemacht, auch die zeit verlohren wird der geschlagen daß wegen unterlaßung deßen, so alhier von mir werden soll, die arbeit sehr vermehret, und schwehr gemacht wird, in dem was einer gethan der andere ohne ursach noch einmahl thun, ja einer offt drey wier und mehrmahl die bereiten z verderblichen nun. Dahehr noch nicht wenig zeit zu nachtheil der Partheyen und beschwehrung der Richters, verlohren wird; als habe meine ohngefährliche gedancken davon wohlmeinentlichen Vertragen, und der so mehr als ich hierinn erfahren reiffen urtheil der unterwerffen wollen. daß zum öfftern Es ist bekand offt von Referentz n, die offerend ausgestellet bey der Relation auch ein extractus actu angefüget wird, darinn die acta von stück zu stück oder von numero zu numero durchgangen, und die in iedem stück befindliche wichtigste narrata oder argumenta fürzlich berühret werden. 2.) Solches geschicht, aber erst wenn die sach geschloßen und ad referendum ausgestellet, da hingegen der alhier vorgeschlagene continuirliche Extractus actorum bey wehrender handlung und also stets und von zeiten zu Zeiten, so offt die sonst vorkennet gemacht und continuirt werden t. (§. 3.) Nehmlichen es ist bekand soll. e daß ill täglich frühe morgens die n eingekommene suppliqven und Handlungen auff die acta dazu sie gehören gebunden, und also auff den tisch. geleget werden, da denn ein ieder von denen so in diesen Collegio sitzen etliche davon alsbald vor sich nimt, ch nimt, solche durchsiehet, und de statu causae sowohl ex actis als aus der neü einkommende schrifft, eine fammeriam relationem mündtlich thut, d sind seine meinung deswegen eröfnet, darauff ein deliberirt, und was geschloßen entweder mit seiner worthen auff die schrifft zur nachricht des Secretarii notiret, der selbigen nach befindung, mündtlich gesagt wird, damit der Bescheid gemäß abgefaßet werde. dem concluso Und bey denen actis so verschicket werden gar nicht. bey ohne das überhäußten ge schäfften mit ihnen