# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068439:0010 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068439:0010?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 7, 18 # Folio - , page id 00068439:0010 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068439&page=10 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068439/jpgs/default/00000010.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 172 lines, status machine # Lines: 172 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. L allen zu einer n. (§.4) Wenn dieses geschehen, so soll communication erkandt werden, und binnen gewißer zeit bey ihrer Zuspräche so vom de ponirten gelde zu nehmen, dociren, egen, denen verhaßet, so warten laßen sie offtmahls aus nach läßigkeit oder bosheit liegen. Und ob scheinet Cläger werde schwä offtmahls processus Calumnandae Heil bald wieder komt auch Keit der proc nachlässigkeit hehr zwar selbst am e eines aber das Amt der obrigkeit solche spraths zwar verhindern, und dem so n. (§.6.) Doch soll oder terminus zur person Becl. noch zuvor mit seiner Exception als b denen selbst zu vigiliren haben. p officio erhalten und sich darnach nichten könne; so sollen auch beyde partheyen, macht haben sowohl interrogatoria quoad Gesez gegen des andern articul un gedachter, wenn sie wird. Aber die mittel zu benehmen, sich zu schaden, denen ja die oben frauß das gemeine wesen durch fiele, dahehr soll der Fiscal ein dociret worden. e. (§.7.) Beclagter soll binnen gewißer Zeit mit seiner Antwortt ein kommen und darinn alle seine Exceptiones dicatorius sowohl als praeterias ohne einige reservatio auf einmahl einbringen, und was zu deren Beweiß nöthig, als copien der welche interroga¬ unpertinent. c verderben, der unterthanen beidet ob die eingegebenen schrifften ultra terminum praefixium ein zu geben, als auch intention gelts dem judici überreichen. S den gegentheil in termino, dem Beclagten auch anführen, und und können können. (2 insimationem oder diligentiam adhibitam n, ob etwas mittel und Ih also gesagt seyn, daß hafft einkommen. originalien auch articulos cum nominibus Testium et Directorio beyfügen und summa nichts unterlaßen das ad instrumentam causam ienet. So soll er auch einen procuratorem judicii annehmen, und obgedachter mäßen eine gewiße summa deponiren. Dafern sich auch befinden solte, daß einer oder der andere etwas so seyn, so ich iederhoffendet, sed instrumentam causam dienet a Allig beobacht m ndliche um hoc quari potest sin uniter eingerichte en guthliche Vorschläge damüglich et in seyn oria, denn und angefüget werden, so ist doch aus der erfahrung bekand g, sondern gef und Cläger communicat inhalt und 2 oder sonst ausmach zu Tagen gewesen, und mangelbst partheyen liche in entstehen, der guthen recht der nicht er 7 z oder aus nachläßigkeit zurückgehalten und hernach damit komt, soll ihm eine gewiße straffe dictirt werden. Die insinuation seiner schrift nach dem solche Solte bey mit der ihm im Commissions bescheid injungirten antwort außen bleiben wie denn unter communication zur nachricht und communication zur antwort, zu distingiren) soll er ohnangesehen, daß er kansam excusendi ratio uubilem legire, dennoch iedesmahl in eine mäßige geldstraffe nach befindung und ihres condemnirt werden, denn daß ihn auch casus major abgehalten ch nicht billig, daß gegentheil von den Cefe, ist i aufgestoßenen den schaden wagen, soll. Zu dem ist selten die daß man nicht bey den man fleis will, solche Und würde zu weitläufftig causas genau untersuchen gemeiniglich trivole, so derowegen gemeiniglich der geschicht eine straffe unausbleiblich Solte aber bey schohe, und freühe gefaß zu erscheinen ist man soll er doch das übrige eingeben. Was ihm mangte war oder dem andern nach ermäßigung erlegen. und was verordnet, Nach diese Exception schrifft soll hernach wenn Nach also von diesen Exceptenschrifft en soll Cläger nothwendig mit einer realia binnen gewißer zeit einschkommen; aufn fall er neue facta oder puncta, so in vorigen noch nicht berühret, und dazu die exceptionschafft gelegenheit gehen, vorzubringen hette solche soll er auch beyfügen, und ichs zu deren beweis erkand, soll er auch beyträffte binnen gewiße zeit dociren. ein oder anderthal s sowohl an copien der vigilien als neuen articulis und testium nominibus nöthig, beyfügen solche soll behärte, da seiner Fahren haben Cläger sich deren begeben wolte, lehrts ihm sey, solte er aber hernach etwas neüfs vorbringen soll. auch eine gewiße traffe erflegen. Solche replica soll, neue Beclagter communiciret, s und deßen Apprecirt erwartet werden. Solches Solche simplica soll Clägern alsbald communicirt, und dabey ich officio aeclesimo, zum examine der Partheyen Recognition der Coriginalien, und der schrifften, so in duplo zu von en d 16 Niesen commissionsbescheide und zur mündlichen Verhöhr der guthe und richtiger formirung dem ende einzugeben) oder von oder estitutionem partis expensarum nachkomt da er sich solches beweiß bedienen will. d find zeügen. völliger