# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068442:0010 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068442:0010?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 8, 4 # Folio 4v, page id 00068442:0010 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 5r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068442&page=10 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068442/jpgs/default/00000010.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 80 lines, status machine # Lines: 80 recognised, mean confidence 0.85 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. h wohl zum theil des gemeinen besten wegen geschehen müßen. Ich allhier allein, es wären hafftigkeiten zu Friedenb. Sürden stände, Leüte noch aber die vorigen d miniastica sejus reichen mantig sey, daß ich scheine nicht und geistwürden sindern nun nichts gewust. Dieser kan schrecht solche ordentlic militivas famulis dynastae oderos primores, in dero auch es Landes-mahls etwas gewesen zu seyn; aus welchen gemeinlich Grafen undt Fürsten worden; oder doch mit denen, der hochachtung nach, in der wage gestanden; obschafft heut zu seye deren viele in den ständigen dinge theils anstatt in adel verfallen, und nicht mehr zu unterscheiden diese haben ich vor andern hin der freyheit ihrer bey ihrer Herrn das Herrn das Herrn das gesezet, sind auch theils noch dabey geblieben; es das Landes-allianz zu seyn, daß sich er A . Cap. (§. 10.) Daß der teüte dotalung der Amptman auch y; wie man sie dann auch in der execuctor, daß ihre mänder, da welches auch wohl vielen andern geschlechter und Güthern, so heut zu tag theils bloß adelich, theils sonst frey geachtet werden. sonderlich nach der Lande gelegenheit wiederfahren. Und kan man leicht erachten, daß die jenigen so auff ander grund die Rottlande lande eingegenommen, von denen älterefte Eigenthumb herrn anfangs vielfältig unterschieden worden, und allerhand Lasten unterworffen gewesen, darunter die jahr mit gewesen seyn mag. (Doch ist schwehr von diesen dunckel zu dingen, ohne eine lange und fleißiger unterd- sich sich ansehen, sich an sich ansehen, sich anhero auch anhero scheidung der Zeiten und orthen etwas gewißes zu sezen. Im dritten und lezten Paragrapho sind fol¬ gende Säze begriffen (7) ende des fünffzehenden, und aufang des vorigen oder 16ten seculi, dem Adel und einigem Domino fundi wegen der hohen so wenig als andern jagten annoch uberall keine Münster Mein streit gemacht, worden. Dieser Saz ist von einem großen begriffen, und mag er zwar an vielen orthen seine richtig eit haben. Daß er aber überall statt habe, getr n alten Proceße, mir nicht zu sagen. Es müsten die nicht Acta in den Canzleyen des Buchs und besten der Väckleinen (senen menck, nicht weniger als allerhand s Autores nach gesehen werden. Man würde auch n, bey ihren wohl thun, wegen Franckreich Welschland dießfals bey denen Scribenten und sonst erkundigung einzuziehen. In zwischen kan man sich be gnügen, daß in dem Land da etwa dergleichen frag entstanden, eine Genaue Untersuchung der dienlichen Scriptu werde, wozu dann vielleicht nicht so schwehr zu gelangen. bey den vorhanden gewiße eigentliche obschohn in kleinen striechsen selbst andere geschlechter elben a so ganz bey theils zum bloße adel theils zu freyen, guthsHerr gehö und sattel guther Es wo sie nicht bloße Empf- besizen. tentae gemeßen, dennoch und entfernig selbst und scriptu so bey den herrschafften und ämtern sowohl als bey dem adel und gericht seyn selbst befindt