# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068443:0010 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068443:0010?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 8, 5 # Folio 5v, page id 00068443:0010 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 6r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068443&page=10 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068443/jpgs/default/00000010.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 73 lines, status machine # Lines: 73 recognised, mean confidence 0.91 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. wohl daran noch einiger abfall gefunden, indem b der an den Lübeckofft von Kayserl. Mit die judenschafft allerumb ethemigst einkommen, und sie bey ihren von Kaysern und Königen gegebenen und confirmirten privilegien zu schüzen gebethen, dabey anbracht, daß sie niemahls zu Francfurt als leibeigne tractiret worden, sondern gleich den bürgern gegen abstattung des 10ten pfennings den freyen abzug gehabt, auch nicht ohne die bürgerge collectiret worden und dergleichen. Darauff Kayserl. sub de dato W Ml. sich allergnädigst ercläret, daß durch die der Stadt Francfurt den 28. des vorhehrgehen nehglich sein gebüne declaration der Versprung der judischen orth nicht auffschafft s nach zu zuehlen gar nicht gemeinet. Auch ex supposito naturalorum Mancofuriensium beygefüget, daß rechn und was sie hochbracht zu nehmen, wegen ja etwas der Herzog von der judenschafft beschwehrliches in der declaratione mensis julii enthalten seyn solte, s olches in omnem eventum nur von dem wenigen antheil derselbigen juden, oder deren nachkommen zu gen eren nachkommen zu. verstehen, so von Carolo IV. der Stadt überlaßen worde 16) Diese Kayserl. anderwertige bey armen hat die Herrn Franckr dem Amstman sich nicht so leicht wenig allarmiret, als ie gegen daß ihre artificia gegen sie selbst ausfallen und uns ihren narratis eine ihnen numehr selbst nachtheilige distinction der juden erfolgert werden wolle. daher sie bald mit einem Neuen informationsMemorial an Kayserl. Hof einkommen, die juden, so sie zuvor gegen die Kayserl. commission so meisterlich zu entschuldigen und zu vertreten gewust, vor Meynaydige rebellische leut ausgescholten und welches das ältigste ihre anfangs-wohl inventirete und sehr unangenehmme praesupposhrte selbst umbgessoßen Erkühnen sich zuförderst die Kayserl. anderwertige declaration or oder null, und nichtig auszuruffen, nicht bedenckende daß sie vielmehr ein solches wegen der ersten ihnen favorablen b en r erschlichenen declaration zu besor dem sie das die satisfaction der Kayserl. und nicht von ihnen so ihoch getriebener disposition der Kayserl. und nicht Kayserl. juden betrifft, so sießet mache das neue informations memorial solche solche, da sie nicht mehr in den Kram dienen will, gänzlich umb, und sagt ad Object. XI no 2. Es hätten ihre Kayserl. Mtauff alle juden ein sonderliches Recht, wie die juden selbst gestanden, alten 10 also solches rediren können und cedirt, ut. §. 11. §. für diese wenige juden welche albereits vorhin bezahlet worden, würde der Augustin. König Konvof bezahlet haben, a° 4. daß die hernach erworben. Juden gleicher condition in den vorigen praesocietatis unionis controversitatis zu Maßen ohne einige spisculation reservatioigen oder conditione bey demselbigen associret, der solches alles jura Caesaris quoi praetensa informatione subversa numehr, da sie ihnen zu statten kommen, und dahehr ieder erwecket werden. die distinction auffheben m 7) Bey diesen sämtlichen angeführten umbständen nun und so hohen darunter versirenden interesse Kayserl. Mayt und des Reichs stände zu bedencken, ob nich ehr nicht Kayserl. May1 befugt, die oben exterintendentis nach ei entlich erlangte declaration vom 28. jul. 1685 gänzlich zu cessiren und aufzuheben, welches solche in dergleichen zu erfolgen darinn beständlichen weilen sie solche allerdings auf falsis narratis in facto gegründet, solche io praesupposita in sich hält, contra nota jura lauffen, Fürstl. Mayt respectfast zu wieder; eine odiosissimam et vix nisi summa natur necessitate admittendam et suam perpetui imperii juris a tota in dieser nova informatione allerhöchst gedachte auch fur null und nichten zu erclären.