# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068461:0132 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068461:0132?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Theologie LH 1, 16 # Folio 65v, page id 00068461:0132 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068461&page=132 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068461/jpgs/default/00000132.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 109 lines, status machine # Lines: 109 recognised, mean confidence 0.71 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. aut e e 6 v e S. VIII. Joh. Kra ohngeachtet die Geflichtet versichert hatte, man noch 3) t pe keine Kirchenzucht an, die den Reiseren der Prinz durchr entgegen wäre. Als aber die andern dre d o ischen Verordnungen durch besondere befehle schon in nordreich aufgenommen wären, so sache man l 16 wol, daß es nicht mehr auf die Kirchenzucht ankom die entweder schon angenommen oder mit anzunehmen 100 war; sondern daß man damit mügung, das kein d 7) zu Wien tiefe für allgemein erkennen w zwar Regel des Glaubens so e n zu laßen, denn für q die Italienischen Schriftsteller behaupten aus deut daß die in 4) Friedrich bekomt genauffte Verordnung P v d e e rüber die Richtigkeit der Ehre, die ohne Einwilligung eder Eltern Abeilzogen, den entgegen seyn, was das n ß D. Wirt. Goldesilum nach Götti, Rechte entschieden habe v 11 u era sie behaupten, es komme weltl. gesezen nicht zu das wesentl. eines Sacraments zu verwundern; über die erwähnte Verordnung ist doch schles gültig blieben v Ich könte noch mehr über diesen Punct, anführen ew wenn ich nicht die kürze liebte, und glaubte, da c gesagte sei hinreichend. Ich behaupte auch, daß di n ib soudern will sohn und die Ober-Procuratoren des Königs niemals zu geben werden, daß das ethematische Conc. in Franckreich für allgemein angenommen sie; und wenn eine zeit gewesen worin die Frantz. Geistlichkeit sich von frembden Interigen hat beherrschen laßen, um um diesen edacht, in c 2 in bitte, so glaube ich iezt, daß die Geist S geblichtet, welche große Männer an ihrer Schize hat d chafft die Vorschule der Frantz. beßer verste en oder vielmehr der allgemeinen durch beßer ver schehen, weit davon entfernt sei das, was mich in in dieser Meinung bestätigt, ist, daß man den Neu beybelehrten ein Glaubes bekantnüs vorgelegt, worin des anz deße einer son en nen zus un der nen en nten de und e iben ch der daß ist n un M en ihm der der en so o No en