# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068529:0067 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068529:0067?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Militaria LH 36 # Folio 34r, page id 00068529:0067 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 35v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068529&page=67 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068529/jpgs/default/00000067.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 64 lines, status machine # Lines: 64 recognised, mean confidence 0.89 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Artic. VIII. von Unterschiedlichen Maniere-feuer zu geben Das jenergeben ist das vornehmste, wann Sch. dallwissen muß, dieweil derganze Hauptzweck auf diesem Püerberuhet, maßen einem Herrn wenig mit denen gedienet, so die Munition in die Lufft fliegen laßet. Es ist viel beßer solche Leüte gar nicht zu haben, so wird auch keine Rechnung darauf gemacht, noch kosten ange¬ wendet, Amtsreichlich einer zu haben geschehen, alle vorerwehnte zweiten olglich die duplirungen als Hand, ruffte, wie sie nehmlich mit ihren gewehr und condition wohl umbgehen, wohl anschlagen und visiren, auch in gegenwart des feindes dupliren soll, Wenn man nun mit einem trouppe eine salvegeben will, es geschehen mit ein mal nehm gliedern, oder reichen, oder dem ganzen behallten, so hat man der communi nicht nöthig. so eben bey den handgraffen gebrauchet, als welches nur umb der Küstenckern willen, sondern 6) machet furchtertein zum schließen; haben mus observirt werden, ob man mit zwar man sagt mir oder halben behallten will bemergeben, oder auch 1. 2. 3. Glieden oder rechten solches muß gemeynet werden, als mit dem ersten Glieda oder mit haben bey den mahren nicht euchste alsdemeinenden die so garantirt worden ihre Nachg. der schaden wird sie in dem Mannement angewiesen worden, von der Schuldersch nehmen in die Linbehend, auf die rechte seitete eignen solche wohl auslassen und mit den fo diesen pfangen, die zuexferme eiben mich so mit aufgefaßeter Leuten und gepraesentirte Knecht, erstehen bleiben. bis weiter gmeindirt wird. n. (§. 6.) Blase die Luntz ab |:Hofnizt) die Pfarre, 4 schlagt an 5 geldt feuer olet ab und thuch die Leuthe an Franrich. Ehrer ist zu observiren daß etliche ich befinden, daß commendirt werden solle schlagt an und ofert hie pfanne, also daß die schämme post geöfnet werden soll, wenn die Manzoschlagen ist, welches auch nicht zu verworffen, denn wenn der windmarck wechet, so bläßet er m allein das pulver von der exemplaria, sondern das puluer steübt an die beünde lände und geht aus dem das gewohn laß, ohn sich der selbst dafür hütet, wo durch manch nicht ngluck geschehen kan, und einer dem andern ölog in den Nacken großet. Auch müßen Die soldaten wohl informirt werden, wenn sie haben feüergeben, und die M. abgesuch daß sie durch alle graden der gandschafft ihre M. Winden laden, nachdem es güldet, in stehen oder durch einen 4 tractum machen, oder auf die flügel abzulauffen, auch kann denn die Nachdem es Commandirt gehofentirt, oder geschuldert werden, auch ist hochnöthig zu beobachten, wenn fürgegeben durch einen controvers de durch meritiren, oder auf die flügel reches und lincks ablauffen, daß ein ieder seinen mann wohl so schweire neben oder hinter welchen er merckiren muß, und wohl zusehen, daß daher keine gfuhren entstehe, dadurch ein ganzer Pataillon kan ruiniret, so gar eine chlecht verlohren werden. Wann man aber mit dem feind in acten geräthen, so kan das Cammero noch niger gegen bißen werden 1. Macht each fertig zum schließe so muß das ganze bickom sich fertig (nach, wenn nun die künde aufgefaßet, und die pfannen mit den fügeten bedeckt ist, und alsdann wieder commendirt wird, er sey mit 1 3 oder nicht fliedern oder weichen 2 schlage an und gebetsteuer so müßen die Leüten abgeblichen, die pfanne grofnet und angeschlagen, wie auch zwar gegeben werden, alsdann wird wieder B. Sazt ab und macht euch wieder fertig und maßen sich die soldirten wieder nachdem so ihnen besichtigen clägerung. Denn am verständiger Ainer, der mit einem gezogen, die contentis et trouge oder dataillig vorvon feind stehet der wird erstlich seinen Unter ihn stehenden offichen urkund bekand bekandt haben wie ers will, gehalten haben, wenn es zum treffen komt, und wir einen ieden befohlen was er zu thun haben, wenn dieses gehen, so würden gemeinen soldaten auch gegessen, daß sie sich wohl halten sollen auch würdenheit bekand gemacht, wenn sie ferner eben haben, ob sie mit einem extraorden durch die glieder marchiren, oder auf die flügel ablauffen sollen, darnach haben sie sich dann mit der fertig machung zu reguliren. Wenn die jenigen so feüer geben, abgemarschirt, so müßen die folgenden wie der nach observant in derselbe sich verflügen, und dieses also lange exstimiren als benöthiget, wenn es die zeit leiden will, Will man über glieder weiß feuergeblassen, und mit 3 schritt laßen heraus reten, so muß gmandigt werden: das erste finden, v. acta sich fertig, und in arch chritt heraus, so müßen die soldaten mit den liecht, fast den ersten Schrifft thun, und damit zu gleich im Lautz abgelasen, da andere schuldigeschieß mit dem rechten haß darinn wird ie pfanne geröfnet die dritten schrifft geschieht geschieht wieder mit dem trucken faße, und wird auch damit angeschlagen in folgenden aequidem werden unterschiedtliche Mann ferner zworben erclär