# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068549:0177 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068549:0177?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Ad vitam Leibnitii LH 41, 9 # Folio 92r, page id 00068549:0177 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068549&page=177 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068549/jpgs/default/00000177.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 70 lines, status machine # Lines: 70 recognised, mean confidence 0.80 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. C s Sont weil er uns decret außer Allerdurchleuchten, der grosschmächtigster Reichs-Canschafft, es ausdrücklich l und anhero wirdlichster Kayser allenste Es haben E. Kayserl. mit mir bey kurz nach antritt dero Kayserlichen mit sich bringet, daß es eine besoldung seze 2) Weil ich auf solchen fuß eine hoh taxi erlegen müßen, so bey der Reichs-Canzley und HofCammer ht 100 sich belaufen. d ihm e d weil ich wurcklich zu dienst F. H. M. Land deßen ihn abb regierung die würde eines Reichschaftss und wolle siche arbeitens wohn an t fern, samt einer besoldung allerzust v eyn. Ich haben eine höher verleget, erlegen müßen. Denn ihm auch deßen dergleichen zu denen beyzustehen seyn, und sondern s ß wegen propter wegen wichtiger laboram mir annoch obgern zu dienst E. Fr. Ord man habe hernach solche besoldung beyder hochgeehrliche Un ansehen wollen. Nun wil dahin des Reichs begeben, und also propter necessarium weilen gestehet seyn laßen absentiam Republicae causa, sineine introduction (doch ohne mein praejudiz verhoben werden müßen. (§. Nun will ich dahin gestehet seyn p ustCammer als ein besoldung Dieweilen aber so hat sie nun solche besoldung als eine pension ansehen wollen. laßen, ob vor sie solche besoldung vor ab solche besoldung von der introdu der execution und e besoldungen der Reichshoff rahte genoßen könne. Doch hoffe sie wolle zum wenigsten andern nicht beschohn nicht eximirten besoldung der introduction der Exemtion genießen könne, die sonst denen besoldungen der Reichshöchte rahte und diener Frach zu richten. on andern gestanden ward. Doch hoffe solche meinige werde wenigst nicht eximirten besoldungen, gleich zu richten und nicht en, denen wohren besold d admodo als eine pension zu betrachten seyn. Denn sonst es kommen köndte, daß ich mich in der mit der bestoldung selbst besoldung als ihres wiederlichen wieder den Amptwillens dasmahl eins zu tuk se stehen, und also der subsidiscenz entbehren müße, daß ich doch in würcklichen diensten, und arbeit begriffen