# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068659:0049 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068659:0049?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 6 # Folio 25r, page id 00068659:0049 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068659&page=49 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068659/jpgs/default/00000049.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 79 lines, status machine # Lines: 79 recognised, mean confidence 0.71 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. en 1676 Vorschlag Wegen auffrichtung eines Commissions-Gerichts. Die Partheyen e geflegen offen H. Cammer, gewol zu nöhren, und die Obergkeit solche zu geben. Wirt dadurch die Herrste h geEhe, und verkürzet werden. Vorschicken vndt exerdingatio Magile zwar wohl ein ordnemarkum machen und ein Commissions gericht auffrichten, n et in welchen summarisch verfahren werde. Und versucht allein unterthanen sondern aus der Repubit an ein anderung der praeßen gelegen, so kan man wohl solche wenigst en andrer ohne daß sie es begehren, communicirt, daß mehrlich, daß dergleichen daß die gemeine daß etwas diese daßen wenigsten beschm ünschen und secuesarios haben. Die anderen so neben dem etc. de gestat gericht mus einen newes verschmelten Judiciren solten, köndten wohl nachgelegenheit, des mahl von dem Fürsten. Durchle e praesidenten et hilden, damit man nicht eine beschrechteste seyen curiren ließe, da D d wird offt gnug seyn laß der bereits er möchte proceß in eine facultäten Choponstahl überlaßen. e it und damnach gesprochen werde. Vnd denn braucht man also darzu keine assistus nicht e e so s o die Sonnabr solches Commissius-Verichers bestehet darinn, daß dadurch die proces aus ein ander gewickelt, und wo Rom die Antrimoniae hätte. Hohn bestehe aus dinge lie n gebracht. en e nicht in deswegen soll der mehnt anzußen können machen haben, die parthe gleichen können vndt sich zu bescheiden anzu hören und auszufragen dero bas hochsag rechiste es Selberth daraus das erste 5 rhr. Die solchern, aller ihne die mit Advocaten eröffneten nehmlich seyn, es den presenti der h beliehen. Auch selbst ex lucretiren, solgen sive angehet haben auff befehlten pr praesidenten dadurch durch ein werden, wen der fleiße angewendet, als ist nun auch gesehen, und da persprache dresse derseits alle gewiße so hat an einige geringe gewesen. Theils communiciret, fall eine bewuste Commissoris-gerichts communi haben. Wenn der Parthey nicht in jahren Wolfen 16 s e man seye zu ihren dinteren. Es wünde partheyen außer werck zu vie sonderliche wachtenheit sollen et S. che erschium willigung thun. Wenn aber ein theils, ein alle Sachen, solten in deßgleichen kommen, so in einiger andren in samb worttet haben. Wenn partim in unßer instam in das endlung zu kommen halten sollen, sie etwas n wenn anders ein Jahr hernach. Ausdessen judicio soll die b e e deponieren, sed hoc non necessarium, Exception in den Cem. Diese aber zum Stauck andwort es per marichten, daß bey dem besuchen in moriasten nehmlich einzubringe, da d e e ewiße summa überlaßen, daß sie hier vera vertilibt werden müsten e t dem mir, daß instantis, anstatt des sprachs, aber der in den Ämtern eine daß das die inf et et zu überschuhm solche dem Commissionsgericht g ustal der acta in ein scheinet b h en