# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068659:0082 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068659:0082?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 6 # Folio 41v, page id 00068659:0082 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 42r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068659&page=82 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068659/jpgs/default/00000082.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 81 lines, status machine # Lines: 81 recognised, mean confidence 0.79 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Denn wann die Kinder einmahl gezeüget oder auch frey willig, angenommen. müßen sie erzogen werden, das ist regiret und ernehret. Dagegen sie den eltern worten it und hülffe schuldig, wenn in beiden sie einmahl erzogen; denn in hofnung c solcher danckbarkeit wird diese gemein¬ er Schafft erhalten und befördert. Welche aber die Natur fürnehmlich umb der Kinder willen haben will, dritte Natürliche Gemeinschafft ist. s ürd h zwischen Herr und Knecht, welche der n. Natur gemäß, wenn c d eine Person mangel an Verstand hat e denn vor 1 nicht aber mangel an Kräfften sich zu gelangen. t rnehmen. Denn eine solche person ist sum d elteren u echt von natur, welcher arbeit e dem leibe nach habe c muß wie es ihm ein ander vorschreibe und hat davor den unterhalt. D er überschuß ist des Herrn. Denn all das g h fruß Erb das Landt ist, ist er seines Herrn nicht lange errn wegen, dieweil alle andern Kräff umb das nur des Verstandes wegen seyn. Nun ist der verstand im Herrn, andere Kräffte aber nur im Knecht. Weil nun ein a olcher Knecht des Herrn wegen ist, so ist ihm et e der Herr nichts als unterhalt schuldig, um und ein selb d et 2 ihm: willen n, damit er ihm nicht verderb dienen. Dieß ist zu ver- stehen wenn keine hofnung were, daß der Knecht zu verstand kommen vüt köndte, denn fast fernere in Herr schuldig seines Knechts freyheit sondern stellen m ch zu beförderen soviel das beiden die icht bey seiner Glücksvelbkeit nöthig, a ein mit solchen dermahl eins nenheit nehmlich umb der willen ute