# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068659:0101 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068659:0101?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Jurisprudenz LH 2, 6 # Folio 51r, page id 00068659:0101 # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068659&page=101 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068659/jpgs/default/00000101.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 36 lines, status machine # Lines: 36 recognised, mean confidence 0.89 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. ten dingen aus dem Herzen reisset, und gründlich mit 28. Illen ab wen dest. Das wirdt darauf gewalt nicht andern, sondern nur stär ehen. Was hilfft dieß denn so nußerey in dem Herren j teßen, und mir auswendig auf der jungen schweyest und zu wegen dringessehr. Daß diezo ist aber das erleuchter die Herren und damit fallen denn von ihnen selbst alle Reßerey und Grothum aus dem Her gen. Sc. Summa Summarum, solche Fürsten und Zusammenwiß ten nicht, daß wider ketzerey streiten, sey wider den Teüffel zweiten der die Herzen mit vorige besigt. Darum so lange man nicht den Teüffel abstehet, und von dem Herzen jagt, so ists ihm eben wenach mit dem Schwedt oder Feüer seine gehabt umbringe, als wenach mit einem wohlgebaren wider den Blis privée de. Man siehet es auch wohl in der Erfahrung, denn ob man gleich alle reden und Reger mit gewalt verhauner, so ist und wird doch eriner durch übernommen noch beschwerne, de Poiret dahin zu haben, auf jura Principis non pertinere conversionem haereticorum, sequens locos locer, quem ex Tom. II. Jeneus. 180. Sec. adducit Ann. Ben loca de Prodenuis in suscinabulo princip. Parth. 2. cap. 6. p. 48. Liegt einem jeglichen sein elgen befahr daran, wie er glaube, und mus für sich selbst sehen, daß er recht glaube, denn so wenig als ein ander für mich in die Bölle over Himmel fahren kan, so wenig kan er auch für mich glauben oder nicht glauben. Und so wenig er mirten Bölle oder Himmel auf- oder zu schließen, so wenig kan er mich zum glau ben oder Unglauben reiben. Welches denn einem jeglichen auf seinem gewissen liegt, wie er glaubt oder nicht glaube, und damit der weltlichen gewalt kein Abbruch geschicht, soll sie auch zu frieden seyn, und ihres dinges waren und laßen glauben, sonst oder so wie man kan und will, und niemand mir gewalt ringen, denn es ist ein sieg überit um den Glauben, dazu in an nieman soll pringen. Je. Uwerezo locus, quem ex /. 2. f. 348. re fertidem Bonbellona d. lap. 40. derer, ex menire Lutheri propara tionem religionis non pertinere ad potestarem Legislariam: Loro. 2. tod. 148. Der Babsthandelt damit unrecht, daß er die Leüte mit Gesez zwingen und dringen will, wenn in einem eheischlichen Volle, soll und tanz wann zwand seyn, und wenn man die gewissen mit dusserlichen besehen anschafft zu binden, so gehet bald der Glau