# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068751:0078 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068751:0078?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8 # Folio 38v, page id 00068751:0078 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 39r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068751&page=78 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068751/jpgs/default/00000078.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 92 lines, status machine # Lines: 92 recognised, mean confidence 0.82 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. etôt obligé d’en trependre une guerre ou faire me bemaedre qui pouráme, sans prendre preallablement l’avis des changere, nunc rujets au dit someran, neque liberpai des obligations de dévuluge inveni chavaliers, en ce cas les cheraliers, gréme, seront devrages de l’obligation portée au cingoëme charitre, de le servir pendant cette guerre, dont il est parlé au cingvieme tropitre. im Eilfften Capital ist enthalten t daß die Ordens-Ritter dem Badem.: Hörnigk:| wieder des Ordens Haupt nicht dienen sollen, es sey dann daß e in Person zu felde gehe e Dieses kan auch nicht wohl bestehen. Inmaßen s en hoh v Hn Graber im nothfall ein unterthan seine herrschaft ieder Vaterland dienste leisten muß, der LandesHerr sey im Person zu gegen oder nicht. Es köndte machen. in ja auch wohl der courg Regent kenzeßin seyn oder die herrschafft oben in einer Versamlung der Staÿten bestehen, könderscheinet also d so dieses Verbothen nachzuhausehen, und also aufzuheben d ehr oder also zu beschräncken werden, daß ob schohn dieser helffte artikel unter die unverand erlichen niemand an beobachtung seiner schuldigkeit verhindert werde no 16ten Capital wider unter die ursachen außstoßung aus den st der außschließung aus einzettel ein Ritter entlich der Cläger fürstl. flüchtig worden, h nun nun scheinet, wen ihm man die worth liches zweif genau ansiehet, daß es die Meinung habe sa er Gotrifft, soll das wenn er davon fliehet, wenn die fehlen angehen soll, nicht aber wenn er aus e geschlagen, und zu fliehen gezwungen wird. weil aber die wort alzu weitschweiffig, köndte eine erclärung beygefüget werden, wo im 17 Capital, und sonst kayser d Königen, und Herzogen gewiße vorrechte Zustanden geschrieben werden, köndte man beyfügen, daß unter dem nahmen der Herzogs solche auch Margrafen landgrafen, und andere Fürsten an w welche mühsames Landes n den mit begriffen werden. fürstliche obrigkeit halten, und daß diese andern Rittern von der Cron vorgehen sollen, wenn sie einem vorhergehenden rhehr einer anderen zeit bereits sie mögen im orden alter seyn oder nicht so einem andern Herren unterthun ou non müables) gerechnet wird der Zwolfte artikel kan um auch nicht wohl mich also haben, bleiben verordnet ward ein Ritter der in eines andern als seines Herrn bauhesherrn Kriegesdiensten begriffen soll einen gesundheiten m den er in solchem Kriege gefangen freyzulaßen schuldig seyn, und nicht anders als entsolche vorbehalt sich in eines fremden f Herrn dienste anst Dieses mag vor alters tatt gehabt haben, darin rlicher mit seinen gefang alten Hönnen stehen seyn, aniezo sind ihm die gefangene nicht des Ritters sondern des Krieges- nichts herr