# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068751:0079 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068751:0079?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8 # Folio 39r, page id 00068751:0079 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 38v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068751&page=79 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068751/jpgs/default/00000079.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 57 lines, status machine # Lines: 57 recognised, mean confidence 0.93 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Es wird im 19 Capitel eines gewißen Buchs oder ärteil gedacht, so denen Ordens-Braut vorgeschrieben. Von solchem buch t solte man auch billig nachricht haben. was im 20ten Capital von der herzoglichen Burgundschen Capellänkere gesagt wird, köndte also gefaßet werden. daß die säzeule, daß der orth wo die Ordens Capelle seyn soll in des hohen Haupts willkühr gestehet werde. Es stehet dahin, ob man es bey dem bewenden laßen wolle, was von wahl der neüen Ritter verordert wird, Im Capital 47 Capital und sonst verordnet wird, da es auff die mehrern stimmen der zeitigen Ritter lediglich ankommen soll, welches wohl schwehrlich anders als zum schein beobachtet worden zur gnüge beobachtet worden, oder ob man n Haupt die macht geben solle, Neüe Ritter vorzuschlagen, doch also daß der mehrer zählt die macht vorbehalten werde, solches zu verbitten, da sie den vorgeschlagenen Ritter zu ihrem mit bruder anzunehmen bedencken haben möchten hätten. im 65 Capital ist enthalten, daß wenn der Herr so des Ordenshaupt ist einen unmündigen Sohn oder eine hinterlaßen solle, so Ritterlicher en die Ritter einen zu Verrichtungen unfähig wehlen macht haben, der an statt des Haupts den ordenbiß zu der fähigkeit eines Neüen haupts regiren könne. Es scheinet aber das solches auf dem fall einzuspränck gegen das ordens haupt durch einen lezten willen niemand an seiner statt den Orden ihte biß dahin zu regiren benennet nachgeendigten Artikelen oder Capiteln digster folgt ein schluß, darinn angedeutet wird, was für capital unverbrüchisch bleiben sollen, oder geändert werden können. Es ist aber c gewiß, daß niemand seine nachfolger durch menschliche die macht benehmen könne, mit einwilligung der zugehörigen eine anständige änderung der geseze zu treffen, schen schliche sazungen können keine ewige verbindigkeit haben. Es hat auch Kayser Carl der Vol. den ersten artickel an gezehlet worden. ( unverheyrathete Erbende Tochter oder sonst einen ab doch mit des Pabsts Leonis des zehnten besonder erlaubniß besondern u. erlaub