# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068751:0082 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068751:0082?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Genealogie und Heraldik LH 8 # Folio 40v, page id 00068751:0082 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 41r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068751&page=82 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068751/jpgs/default/00000082.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 122 lines, status machine # Lines: 122 recognised, mean confidence 0.76 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Es köndten doch gleichwohl solche Expedientia gefunden werden, dadurch den nicht beschweren, der Ungarischen, Bohmischen und Österreichischen oder andern Canzley an ihren bisherigen accidentien und juribus nichts abgienge; und nur das jenige was die Nota M.h.H. Dr L. voll was die Neüe verfaßung mit sich brachte in die etwa, cassa des Gewoldsants einbreite. Und erhalte auch den ordinarijs 2mbdumentis bey der Reichs-Canzley nichts abgehen der Zweck wäre zu förderst, eine guthe ordnung zu halten, und die mißbraüche abzuschaffen, weil einmahl nicht billig, daß ein ieder seines gefallers sich hierinn aufführet diß auch fürderliche mächtliche Regelenheit dahehr so einem andern zu gestanden, entstanden, daß eüer sich der wappen und Ehrenzeichen zur ungebühr angemaßet. Die die cl Nechst dem, so würde sich darbei er der Herolds Casparum seyn, wie eines Neües, es hohen mittelmäßiges einkommen, sondern finden, so dem säß ganz herrbschohnen a u eichsameral wesen in etwas zu alten käme. Ich köndte auf catte genommen werden, auch solche Casse Zu hülff genommen, zu besoldung der ReichsZuhrath werd und ander nüzlichen leüte und bestreitung der Unkosten so nöthig jura Imperii zu behaupten, deßen Histori zu illustriren. deßen Archiva wohl einzurichten und dergleichen Ob nun gleich das große darinn h auß den Kayserl. Erblanden selbst das gröste darein fließen würde, so ist untersetzlich gegen Zu bedencken, daß Kayserl. Mt sonst he dergleichen großen auß dero HofCammer sind einkünfftig zu was bestreckt, welche damit künfftig bringen, eg g Es würde auch solche anstalt dem publico zu keinem Erschwerkreung gereichen, weil der Ume Mann damit nicht beladen, sondern die Gelder kämen von denen so sie großen Mensch gewesen können, wolle en. (§. 15 n. Weil das Reich sonst ge funden beliehen worden, so wenn dieses Bezeltung einmahl gefaßet Exemiae agt, könte kommen, anfangs aber ihnen ihm anzubrincken worden. Es were so allerhand nüzliches der wesenwerchen, für zu nehmen, und iederman sonderlich in der Kayserl. Stablanden zu das Conductorio dahin anzuweisen, daß er das Wappen so er bishehr geführet wir ao agulisirung ein sicher läßt. auff gleiche weise müste et und jura fa diviosorum, dergle Cap h d en lauffen Genealogica habe heil der praepen, sind selbest reden, et noster partes), w ein fft nuzen den verstanden, so die bedeüten werden eutsche spräach wohl außzub auch dem Sprach gesehen chlein das Herolddpret mit jurisarudentium e oua nach des ges P noch Durch genag verbande a städte, und rampen van nicht contra, so man arme endet, so lichs dergleichen ad A estato mittel und wegen worden. auch, richten d Rokah einige anderen ständen mutheils Der Reisende unter thun weniger drum concurri zu machen. orirten hat, damit fürnehme eine f a e l ein r die Statut citiert, ut, Beich re hren werden könte.