# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068753:0122 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068753:0122?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Numismatik LH 10 # Folio 61v, page id 00068753:0122 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 62r); this page is its left half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068753&page=122 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068753/jpgs/default/00000122.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 64 lines, status machine # Lines: 64 recognised, mean confidence 0.88 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. * (§. 7.) So fort aber, und vor allen dingen Wäre von real verbeßerung dergleichen der höchst verderbten Münze, nehmlich bonitate specifica restituenda, und wieder näherung zu der feine zu reden. Weilen solches das einige Mittel, worinn die rechte garantie oder versicherung einiger beständigkeit gegen künfftiges Münzverderben bestehe köndte bestehen würde. Man ihm dergestalt nicht a werde ein bloßes verboth, und papiernes impedimentum, sondern ex ipsa rei natura ein merckzeichen entgegen gesezet würde. Und nachdem die Venedelung von denen correspondirenden der Münz wohlgesinneten Potentaten einmahrten Landen nachdrücklich biret, als dann nachdr beliebet, und das schlechte zeügen ihre fermi Der gemeine man selbst sich bey der guthen ordnung erhalten, und das guthe geld von dem bösen unterscheiden köndte, ohne welches alle, edicta und verordnungen hierinn vergebens zu seyn pflegen. Wenig nun die Churfürnehmste ür und Fürsten solche reale verst an intate intrinseca specifica etiam exemplis Vollstrecken laßen, befinde i den be so wäre hofnung den stein zu heben und als dann zu denen übrigen Puncten mit Nuzen zu schreiten. Wo aber nicht, so würde man gleich anfangs des Weges verfehlen, und in ipso limine sich von dem rechten zweck abweisen laßen. Wäre auch vor ohnfehlbar zuhalten, daß es denen so gegen dieses Mittel streiten mehr, mit der Münz-Verbeßerung möchte kein ernst, sondern wann sie auf die umb-praxung ringen. Krum ander absehen bey ihnen wolte, als Silber in ihre Siegel zu bekommen (da dann nicht wenig kleiben und in die Münz-kranze kommen muß; und dann wiederumb unter allerhand schein, gegen das rechte absehen, und wahres interesse, ihrer wohl gesinneten hohen herrschaft nach ren eigen, nüzigen gefällen, damit also zu gebahren, daß dinge diese Landverbliche corruption des Silbers vom geträge in den Siegel erhalten werde, deren aber einzig und allein durch erhöhung des tituli bonitatis vorzukommen und also die künfftige survogationes und änderungen ohne schädliches umbschmelzen durch bloße inventionem externi Praesti zu erreichen. nächst Kayserl. Mayt point tit depois reuide 2de titre / seignenhagen, rendag brals-sage