# Leibniz Legible — https://leibnizlegible.com # Page: https://leibnizlegible.com/page/00068753:0147 # Permalink to this reading: https://leibnizlegible.com/page/00068753:0147?run=617 # Title: Leibniz-Handschriften zur Numismatik LH 10 # Folio 74r, page id 00068753:0147 # Scan: One image of two folio pages side by side, registered by the library under both labels (also fol. 75v); this page is its right half. # Original at the GWLB: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/resolve?id=00068753&page=147 # Source image: https://digitale-sammlungen.gwlb.de/content/00068753/jpgs/default/00000147.jpg # Model: k3-trocr@runs-615-epoch-5, run 617, 2026-10-30T12:51:04Z — 81 lines, status machine # Lines: 81 recognised, mean confidence 0.77 # Machine transcription. Not an edition. Errors are expected: about 8% character error rate on Latin and French lines, higher on German. # Licence: CC BY 4.0, Leibniz Legible. Machine output: do not ingest it as verified text; keep this provenance with the text. # Wording rule: say "the machine reads it as …", never "Leibniz wrote". # After the first blank line: the recognised lines in reading order, one per line. Prorectaria, Regenspurg 20. Magdeburgensis H. von Wetter mich hat ordre mit des gesanden, hinter Braunschweig. Ministris in poher Münze zu communiciren ob Durchlman sey unter andern auch desweg nach Dreßden geschickt den punct fast zu stellen daß man künfftig baum thl. aniezo, nach deren beytritt, wolle man schon, was man und Hamburg gar in Christis zu nehme habe. Ist Habe der Churfürst. verfallen benuth, auszunehmen Negentiniis alii judicabant (wenn man einmahl, von Kaysi kaysi fuste abwohl, wo ick man einen vorher darauf kommen, saltzburgensis desgleichen, meinte aber, wenn die Niedern Christ bey den Dardels Stadt, seinen Ambili sind am brief draußerung köndten, quidem die Ehren Christi nolenses volenses Churbrandeln, item bey ratification des Hamben. Münch recesses de laßen, was gestalten sie genichtiget werden, ansatt des rechten peces Reichst hauptes den fuß folgen müßen. ( Hanover zu erweisen, welchen 14 1/24 loth fast auch damit sagen, die stück auff die solliche warenck, und also darinn die Hofen, et Chl. gn. H. ausgebracht wird. Sie haben aber nicht beßer erwehnen, cessirt dem kahl in Korn auch etwas abzubrechen, und zu würden im Schreiben a ürden habe; derselben dasselbe man dem rechten species hat gleich sind 2ters nicht 8 für sich auf solche scriptores und also seine scriptum theilung seine ehr wegen mögen, zuegegen ipses er fen halten und also die Marerfreüen auff Ihr sonderbracht werden soll. Vndurch der erwehle fast nicht verringert, sondern vielmehr noch etwas seyen doch in den Obergern in keine beßer als handof (zu finden, den 1 thl. fuß ist 14 laßen Fraus ohngeben den Bauergfuß 4 loth. Der Churfürst abandonn verbeßert wird. und meinet 16 gleich dem Hauptden ordinariariariariariariariariariariis ohne eröhnung zu seyn und die doviel auff einmahl zu verreiffen und umbs zu machen. Welten sich zu den eben selbst angriffen und andere Monath, so bey es nöthig einen zuschütz von etlichen cragen zur Münze, und beschrie des mache werenden zweyreichli Einberkaufs auff einlichen wollen bis ein gnugsames Scipo infumam Rthl. zu finden, und der hohe zu berückte jügen sagen auch die er ehr zulden des Reichs thun berflichten, dieweilen in den im Münz laussen corde succulienda werden ann hauß praequung der M. geschloßen worden, also nicht vorhanden der Schwedenbrem, und dre selbst haben mit dem Magdab. eine conferenz in gleichen seyn, sondern ihm das seine zu verstehen wird, und wohl man ihnen ohngefehrlich zue bringen. l von key Sey. Concommissario mündtliche remonstration in puncto thun solle, und zue sich ampto difflius pro uximina extrahiren. Es hat schon auch der Regensch. zu nöthlichen und gemelden denn befinden, daß die Barbeitliche nach Brandeb. Vor einigung des Korns und Vornehmer rthänster; annoch der die Zellischen hundert zu seyn, sondern nicht in speiset, an übrig über vor zell die sonst anfischen contracten bekommen: Osterreich und Saltz secrechnen, nicht gleich schon durchsetzen das ehr 4 g. g. Hn wenig als volotehenden Ehren, nimlich principium divis suire, sie praetentiren wird s. privilegium zu haben, daß Reichsthl m. h. H. anstens buch 14 loth. 2 gr. gern, sondern si ersehen und ant n (wie verlohret in praejudicii ipsius nicht vnd brauchen werden köndte. Wenn man in ohneren satisfaction einiger köpfftbar außzug endig. Unde den äbrigen Christen frey deßelbenen möchte also wür auch insieuirt, daß ob gleich sein und er H. den H. Hanover dessen constitutiae Subliessen zu schohn doch dem habendenden Vorschlag nicht mißfallen. M. h. H. wegen eß erst er zum pars seiner Zeüchtung caret wegen pette accribiren. Es werden denn anzunehmen. (2 Münsteriche ist. chohn anzusinnhafft geschrieben, umb eine gleichmäßigen auspattern des M.h.H. Der Aufsaz pro benorum haris gehet dahin, es sey eine geist Ers. Ex temporum der lden stücke, nöthig, wolte nichts als ganze seine orthen und habe arböhl schläumlichten weilen der alten gerechtigkeitlichen Historic nur wenig mehr vorhanden (daß alle aus beyden passationes ihre Mühte also pfäret, daß sie noch schlechter als aus denen so genanten sa meß zu Hannover, als Hanover, so alle ex diesem theilo gnädig zue tägl. waren entweder gar nicht der nur umb 5 wenn höher. Hat gerecht ausmünzung gereiche den Münz- Herrn zu schaden, aber eigenm eisen aus würcken und nahrlichen gewinnsichtigen Leib zu Nuzen. Der geringe resoriren zum sprechen. Der unserliche Nahr desguläner habe zur an ganzen nehmlich haben. Die s atte sich erbothen und ahn. Es ist er zu schuld des saaro H. aber BischoffRückhart, nüße aber dießer Neüe fast durch denen hochwesen Reichte, daß zum collegimine Rathsman auß declariret werden, darüber durch die Transanter solten angenommen werden. (§. h. H. Federli primenz m. und geldschmid zu Münberg hat befinden, der unter Allmahlig haben wollen. Diegestalten nun in der zwischen den 2 Vorschlagen des Bauw thl. bey dieser; S d m e 8, 19 Wenn auff die Räume Cölliche marck gehenstück 0 o (et an legendum propri 1372 Wenn 4loth wird die feine M. der H. Salzburg, Caspis, als immer rationes gegen den Neuen agen muß, zu Papier gebracht. Weil die frage ob der fuh des Hauben gelange llein denn vielen, so verwunder zu fragen, ob in bauern nicht unter der thl. ein anderer guthe von unterzeit gemacht werde, und ein ägger darauff gegeben wird schon n 9 M 81)